§ 6 Allgemeine Pflichten
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit alles zu tun, was das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes oder einer Gefahr für Menschen, Tiere, Sachen und Umwelt verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.
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