Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des E, vertreten durch Dr. Peter Stefan Böck, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 20. April 2026, E 003/18/2025.131/011, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (Verwaltungsgericht) wurden-soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung-u.a. über den Revisionswerber in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde unter Abänderung der Tatzeit wegen einer Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. a KFG (Spruchpunkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses) und einer Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 36 lit. d KFG (Spruchpunkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses) jeweils gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG zwei Geld-und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht traf Feststellungen zum Ziehen des spezifizierten Anhängers am Tatort zur (korrigierten) Tatzeit, zur fehlenden Haftpflichtversicherung sowie dem Fehlen einer 10 km/h-Tafel und dem Nichtanbringen der Tafel vor der Fahrt. Es erläuterte seine Beweiswürdigung näher und begründete, wie es zu seinen Feststellungen gelangt war. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe diese beiden angelasteten Übertretungen objektiv verwirklicht, sie seien ihm auch subjektiv vorwerfbar. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
3 Im Umfang der Bekämpfung dieser Spruchpunkte erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0143, mwN).
8 Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht der revisionswerbenden Partei die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/02/0153, mwN).
9 In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/02/0241, mwN). Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. etwa VwGH 3.3.2025, Ra 2024/02/0054, mwN).
10 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. VwGH 28.11.2024, Ra 2024/02/0207, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 7.11.2025, Ra 2025/02/0197, mwN).
11 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist zudem, dass die aufgezeigten Rechtsfragen auch präjudiziell sind, d.h. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt. Dazu ist es erforderlich, dass (bereits) anhand der Zulässigkeitsbegründung beurteilt werden kann, inwieweit das Schicksal einer Revision von der Lösung welcher Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 18.6.2025, Ra 2025/02/0085, mwN).
12 Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber weitwendig vor, aus welchen Gründen er von einem anderen Sachverhalt als das Verwaltungsgericht ausgehe, und dass es für die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen keine Beweisergebnisse gebe. Überdies sei nach Ansicht des Revisionswerbers die Strafbemessung mangelhaft.
13 Diesbezüglich enthalten die Ausführungen jedoch weder die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage noch Darlegungen, inwieweit das Verwaltungsgericht von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein soll, noch inwieweit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.
14 Soweit in der Folge unter Zitierung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes sei mangelhaft begründet, enthalte nicht alle Feststellungen, entziehe sich einer nachprüfenden Kontrolle, widerspreche dem Amtswegigkeitsprinzip, enthalte eine falsche Beweiswürdigung sowie eine Ausdehnung des Tatvorwurfes und sei willkürlich bzw. die Strafbemessung sei falsch, ist Folgendes auszuführen:
15 Soweit der Revisionswerber mit diesem Vorbringen Verfahrensmängel geltend macht, ist er darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden muss, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/02/0158, mwN).
16 Eine derartige Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht (vgl. VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN).
17 Nach § 44a Z 1 VStG wiederum hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. etwa VwGH 20.1.2026, Ra 2025/02/0232, mwN). Dies trifft auch bei Ungenauigkeiten der Tatzeitangaben zu (vgl. VwGH 9.10.1996, 96/03/0255).
18 Im vorliegenden Fall konnte dem Revisionswerber als Beschuldigten nicht zweifelhaft sein, welche konkrete Tat ihm vorgeworfen wurde; das Verwaltungsgericht traf Feststellungen und erläuterte seine Beweiswürdigung; dem tritt der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen nicht dergestalt entgegen, dass aufgezeigt würde, dass Tatort und oder Tatzeit nicht ausreichend bestimmt gewesen seien und eine Gefahr der Doppelverfolgung oder der Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Revisionswerbers vorläge.
19 Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof (als Rechtsinstanz) zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Dass das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte, wird vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0084, mwN).
20 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN). Dies vorzubringen ist Aufgabe der jeweiligen revisionswerbenden Partei.
21 Im Allgemeinen stellen einzelfallbezogene Abwägungen bei der Strafbemessung keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. beispielsweise VwGH 10.11.2025, Ra 2025/02/0182, mwN).
22 Im Revisionsfall hat sich das Verwaltungsgericht mit den einzelnen Strafzumessungsparametern beschäftigt und näher ausgeführt, weshalb die über den Revisionswerber jeweils verhängte Strafe angemessen ist.
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2026
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