Ra 2022/02/0195 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Frage, ob das VwG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von Fahrlässigkeit bejaht hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.