Ra 2022/02/0195 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das Überfahren einer Sperrlinie und das daraus folgende Fahren auf der Gegenfahrbahn stellt ein riskantes Fahrmanöver dar, welches mit der dringenden Gefahr eines Verkehrsunfalles verbunden ist. Die Unterlassung der erhöhten Aufmerksamkeit - etwa durch Blicke in den Außenspiegel oder über die Schulter - bildet jenes fahrlässige Verhalten, welches die Wahrnehmung eines Verkehrsunfalles verhindert (vgl. VwGH 17.4.1991, 90/02/0209; 22.5.1991, 90/03/0099).