Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des H, vertreten durch Mag. Ferdinand Attems, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. August 2025, LVwG AV 743/001 2025, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Entfernung von Gegenständen nach der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde Payerbach), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Entfernung von Gegenständen nach der StVO zurückgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
2 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die vom Revisionswerber beanstandeten Gegenstände nicht am Straßenbankett, sondern in der daneben befindlichen Grünfläche abgestellt gewesen seien. Da es sich bei dieser Grünfläche um keinen Bestandteil der Straße handle, sei der Anwendungsbereich der StVO nicht eröffnet. Die angerufene Behörde habe den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber erachtet seine Revision deshalb als zulässig, weil die in Rede stehenden Gegenstände auf dem Straßenbankett gelagert seien und daher Fußgänger zweispurigen Kraftfahrzeugen nicht ausweichen könnten sowie an einer Stelle die Räumung von Schnee sehr mühevoll sei, weil dieser nicht zur Seite geschoben werden könne.
8 Demgegenüber ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Nachbarin des Revisionswerbers Holz und Bauernkunst neben dem Straßenrand in Wiesenflächen und nicht am Bankett gelagert oder abgestellt habe.
9Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. VwGH 28.11.2024, Ra 2024/02/0207, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwN). Damit liegen die Voraussetzungen für die begehrte Entfernung von Hindernissen auf der Straße nicht vor und es kommt auch auf die Rechtsfragen zu den vom Revisionswerber behaupteten Folgewirkungen nicht mehr an.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2025
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