Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des L in P, vertreten durch Mag. Dr. Hannes Hausbauer, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Neugasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. September 2024, LVwG 30.23 2454/202419, betreffend Übertretungen des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 31. Mai 2024 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe im Tatzeitraum am Tatort, Hunde der Rasse Australian Shepherd zum Zwecke der Zucht und des Verkaufes gehalten, obwohl die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994 idgF) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Landund Forstwirtschaft, einer Bewilligung nach § 23 TSchG bedürfe; über den Revisionswerber wurden wegen Verletzung des § 38 Abs. 3 iVm § 31 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 1 TSchG eine Geld sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Mit Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, Tiere öffentlich feilgeboten zu haben, indem er diese auf der Verkaufsplattform willhaben.at inseriert und angeboten habe, obwohl das öffentliche Feilbieten, Feiloder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 TSchG diese Tätigkeit gemeldet haben mit hier nicht relevanten Ausnahmen, gestattet sei. Dies gelte auch für derartige Aktivitäten im Internet. Der Revisionswerber habe eine im Angebot nicht näher definierte Anzahl von Welpen der Rasse Australian Shepherd, eindeutig jedoch mehrere verschiedene Tiere (in verschiedenen Farben) zur Auswahl durch Kunden feilgeboten. Über den Revisionswerber wurden wegen Verletzung des § 38 Abs. 3 iVm § 8a Abs. 2 TSchG eine Geld sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) wies die Beschwerde des Revisionswerbers unter Konkretisierung des Tatzeitraumes ab, verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zu ihrer Zulässigkeit enthält die Revision folgende Begründung:
„Das Landesverwaltungsgericht hat gesetzeswidrigerweise die Strafbarkeit des Beschwerdeführers gem. § 38 Abs 3 i.V.m. § 31 Abs 1 i.V.m. § 23 Abs 1 TSchG (erster Tatvorwurf) sowie eine Verletzung der Rechtsvorschriften des § 38 Abs 3 i.V.m. § 8a Abs 2 TSchG (zweiter Tatvorwurf) angenommen. Es liegt hinsichtlich des angefochtenen Erkenntnisses die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, insbesondere, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtssprechung des VwGH abweicht (siehe z.B. auch VwGH 21.12.2011, 2008/08/0148)“.
8Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010, 0011, mwN).
9Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben (vgl. etwa VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0144, mwN).
10In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Findet sich eine derartige Darstellung in der Angabe der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern etwa nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, so genügt dies jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt zudem nur dann vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung eben dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2020/03/0126, mwN).
11 Die unter Rn. 7 zitierte Zulässigkeitsbegründung lässt nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren beantworten soll bzw. in welchem Punkt das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofesdas das Vorliegen der Voraussetzungen einer Pflichtversicherung nach dem BSVG betrifft abweicht.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Dezember 2024