JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0085 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des K in L, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17. Dezember 2024, KLVwG 1652/8/2024, betreffend Übertretung des TSchG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsperson des Landes Kärnten, Dr. Jutta Wagner, p.A. Amt der Kärntner Landesregierung, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Kirchengasse 43), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. August 2024 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe im Tatzeitraum in einer näher umschriebenen Veranstaltungsstätte die Weltmeisterschaft der Internationalen Schnauzer Pinscher Union (ISPU WM) organisiert und somit abgehalten, ohne dafür eine Bewilligung der zuständigen Behörde zu besitzen, obwohl gemäß § 28 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG bedürfe. Der Revisionswerber habe dadurch § 38 Abs. 3 iVm § 28 iVm § 23 TSchG verletzt, weshalb über ihn gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 220, (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt wurden.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Maßgaben, dass ihm die Tat als Obmann eines näher genannten Verbandes angelastet werde, sowie der Ergänzung der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift des § 28 TSchG als unbegründet ab. Weiters setzte das Verwaltungsgericht einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 25. Februar 2025, E 304/2025 7, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision erhoben.

5 Der Revisionswerber führt unter „Revisionspunkte“ aus, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes verletze ihn „in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf:

- Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nach § 37 AVG iVm § 17 VwGVG

- Anerkennung des Schuldausschließungsgrundes nach § 5 Abs 2 VStG

- Begründung der Entscheidung nach § 29 Abs 1 VwGVG

- Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie Berücksichtigung des Verschuldens nach § 19 Abs 2 VStG“.

6 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).

7 Wird der Revisionspunkt, wie hier, unmissverständlich angeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0214, mwN).

8 Bei der behaupteten Verletzung im „Recht auf Begründung der Entscheidung“ und auf „Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes“ handelt es sich jeweils nicht um einen Revisionspunkt, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. z.B. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0248, mwN).

9 Diese vom Revisionswerber angeführten Rechte bezeichnen somit kein subjektives Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, weshalb die Revision sich aus diesem Grund als unzulässig erweist.

10 Somit wurden nur mit der behaupteten Verletzung des Rechtes, bei Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums nicht bestraft zu werden (vgl. VwGH 16.5.2024, Ra 2024/06/0070), sowie der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe zur Strafbemessung subjektiv öffentlicher Rechte geltend gemacht.

11 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung zur seiner Revision zusammengefasst vor, der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, „ob eine wie im vorliegenden Fall abgehaltene Veranstaltung unter den Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 TSchG [gemeint wohl: § 28 Abs. 1 Z 4 TSchG] fällt und ob aus diesem Grund eine Bewilligung nach § 23 TSchG eingeholt werden muss oder nicht.“

12 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht hierfür jedenfalls nicht aus (vgl. VwGH 3.3.2025, Ra 2024/02/0054, mwN).

13 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist zudem, dass die aufgezeigten Rechtsfragen auch präjudiziell sind, d.h. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt. Dazu ist es erforderlich, dass (bereits) anhand der Zulässigkeitsbegründung beurteilt werden kann, inwieweit das Schicksal einer Revision von der Lösung welcher Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219; 28.3.2023, Ra 2023/09/0050, mwN).

14 Mit dem bloß pauschalen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer Veranstaltung, ohne dies unter Herstellung eines Fallbezuges näher auszuführen und auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision, also ihr Erfolg, von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt, vermag die Revision ihre Zulässigkeit im Rahmen des von ihr ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunktes nicht zu begründen.

15 In der Revision werden somit auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2025

Rückverweise