Einer namentlichen Nennung der einzelnen bei den Kontrollen angetroffenen Arbeitnehmern kommt keine rechtliche Bedeutung zu, geht es doch in § 61 Abs. 7 zweiter Satz ASchG um die generelle Gestaltung von ortsgebundenen Arbeitsplätzen im Freien (siehe die in § 2 Abs. 4 ASchG enthaltenen Legaldefinition von "Arbeitsplätzen"), unabhängig von deren konkreter Besetzung.
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