Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner, Mag. Pichler und Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des I C, vertreten durch Mag. aDoris Einwallner, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2025, I424 2206638-2/18E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 2. September 2024 den Antrag auf internationalen Schutz des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 25. Juni 2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Unter einem sprach es aus, dass dem Revisionswerber (von Amts wegen) kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 erteilt werde (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.), und gewährte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
2 Die ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. dieses Bescheids gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Das BVwG stellte-soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz-fest, der Revisionswerber sei zunächst im März 2016 nach Österreich eingereist und habe hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 27. Juli 2021 abgewiesen worden sei. Der Revisionswerber sei im August 2022 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Dort habe er im Mai 2023 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Im Sommer 2024 sei der Revisionswerber erneut nach Österreich eingereist. Seine Ehefrau sei aus persönlichen Gründen nicht bereit gewesen, mit ihm in der Türkei zu leben. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Revisionswerber und seiner Ehefrau bestehe nicht. Im gemeinsamen Haushalt des Revisionswerbers und seiner Ehefrau lebe auch deren leiblicher Sohn aus einer früheren Beziehung, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei. In Österreich lebten weiters die geschiedene Ehefrau des Revisionswerbers, eine türkische Staatsangehörige, sowie der sechzehnjährige leibliche Sohn des Revisionswerbers aus erster Ehe. Während des ersten Aufenthaltes des Revisionswerbers in Österreich von 2016 bis 2022 habe dieser mit seinem Sohn lediglich telefonischen, jedoch keinen persönlichen Kontakt gepflegt, wodurch es zu einer Entfremdung gekommen sei. Während des Aufenthaltes des Revisionswerbers in der Türkei von 2022 bis 2024 habe er seinen Sohn nur drei Mal getroffen. Nun stehe er mit ihm nahezu an jedem Wochenende in Kontakt. In der Türkei lebten die Mutter, drei volljährige Schwestern und zwei volljährige Brüder des Revisionswerbers. Er sei in Österreich seit Jänner 2025 „vollversichert“ erwerbstätig. Davor sei er im Jänner 2016 und im Dezember 2024 geringfügig beschäftigt gewesen.
4 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG davon aus, der Revisionswerber könne sich entgegen seinem Vorbringen nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) berufen. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von jenem, der dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. November 2011 in der Rs. C-256/11, Dereci, zugrunde gelegen sei, weil in diesem Fall zunächst ein rechtmäßiger Aufenthalt vorgelegen sei, der nur durch das Inkrafttreten des NAG zu einem nicht ordnungsgemäßen Aufenthalt geworden sei. Sei der Aufenthalt eines Fremden von vornherein-unabhängig von der mit 1. Jänner 2006 durch das NAG eingeführten „neuen Beschränkung“-unrechtmäßig, so sei die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmung eingetreten. Sie habe sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet inne gehabt habe. Der Aufenthalt des Revisionswerbers sei daher nicht „ordnungsgemäß“, weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen könne. Dies stehe im Einklang mit näher zitierter Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtshofes.
5 Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber verfüge über schützenswerte familiäre Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinem Sohn in Österreich. Allerdings beruhe sein bisheriger-lediglich elfmonatiger-Aufenthalt im Inland lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage. Das schützenswerte Familienleben sei erst nach seiner illegalen Einreise nach Österreich entstanden, habe er doch davor mit seiner Ehefrau nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt und habe sich ferner die Beziehung zu seinem Sohn nach einer Entfremdung erst nach der Wiedereinreise nach Österreich intensiviert. Die Eheschließung habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, zu dem der Revisionswerber in der Türkei gelebt habe. Weder er noch seine Ehefrau hätten somit darauf vertrauen können, ihr künftiges gemeinsames Familienleben in Österreich führen zu dürfen. Demgegenüber verfüge der Revisionswerber nach wie vor über Bindungen in seinem Herkunftsstaat, in dem er auch „hauptsozialisiert“ worden sei.
6 Den persönlichen Interessen des Revisionswerbers stehe das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Würde sich ein Fremder in einer Situation wie jener des Revisionswerbers generell auf sein Privat- und Familienleben berufen können, würde dies u.a. dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen. Der Kontakt zu seinen Familienangehörigen könne durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden. In einer Gesamtschau schlage die Interessenabwägung zugunsten der öffentlichen Interessen an der Ausreise des Revisionswerbers aus.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:
8 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit geltend gemacht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, der zufolge § 49 FrG 1997 die Ordnungsgemäßheit des Aufenthaltes iSd Art. 13 ARB 1/80 in jenen Fällen bewirke, in denen keine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und nicht befolgt wurde (Hinweis auf VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089, und VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0266). Nicht ausschlaggebend sei hingegen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlägen, und ob die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger erst nach dem 1. Jänner 2006 geschlossen worden sei (Hinweis auf VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0085). Das BVwG habe verkannt, dass der Revisionswerber sich daher auf Art. 13 ARB 1/80 habe stützen können, ihm somit ein Aufenthaltsrecht zukomme und für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG kein Raum bleibe. Überdies bemängelt der Revisionswerber die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und bringt in dieser Hinsicht u.a. vor, das BVwG habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass der Status des Revisionswerbers „aufgrund der Niederlassungsfreiheit gem § 49 FrG 1997 nach der Eheschließung bzw Antragstellung beim LH von Wien, MA 35“ nicht mehr unsicher gewesen sei, was auch bei der Interessenabwägung zu beachten gewesen sei.
9 Die Revision erweist sich in Anbetracht dieses Vorbringens entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig. Sie ist auch berechtigt:
10 Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa VwGH 11.12.2025, Ra 2025/21/0110, Rn. 9, mwN).
11 Das BVwG hat bei der Interessenabwägung zwar die Bindung des Revisionswerbers zu seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn sowie seinem (nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden) sechzehnjährigen Sohn berücksichtigt und durfte dabei auch relativierend ins Kalkül ziehen, dass sich die familiäre Beziehung zu seinem Sohn nach einer völligen Entfremdung seit dem Jahr 2016 erst nach der Wiedereinreise nach Österreich intensiviert habe. Überdies bejahte es-von der Revision nicht in Abrede gestellt-die Zumutbarkeit von Besuchen der Familienangehörigen in der Türkei.
12 Allerdings hätte das BVwG-wie in der Revision im Ergebnis aufgezeigt wird-im Rahmen der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen müssen, dass der Revisionswerber, der den Feststellungen zufolge mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, am 21. März 2025 bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt hatte. Diesen Umstand hatte er im Beschwerdeverfahren auch vorgebracht.
13 In diesem Zusammenhang ist die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 zu berücksichtigen. Dieser Bestimmung zufolge dürfen für türkische Staatsangehörige, deren Aufenthalt und Beschäftigung im Bundesgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen eingeführt werden (zur Stillhalteklausel allgemein siehe etwa VwGH 26.1.2012, 2008/21/0304, und VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057, jeweils mit Hinweis auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat es in seiner Rechtsprechung zur Frage des ordnungsgemäßen Aufenthaltes eines türkischen Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers als maßgeblich erachtet, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und nicht befolgt wurde. Während die Niederlassungsfreiheit gemäß § 49 FrG 1997, wenn keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, die Ordnungsgemäßheit des Aufenthaltes bewirkt, kann sich aus der Nichtbefolgung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ergeben (siehe VwGH 25.5.2021, Ra 2020/22/0137, Rn. 14, mit Hinweis auf VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089, Rn. 16/17; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0266, Rn. 6; jeweils mwN; siehe auch VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0085, Rn. 5; vgl. demgegenüber etwa die den Beschlüssen VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117, VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0031, und VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0008, zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellationen).
15 Gegen den Revisionswerber war zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes eine rechtskräftige (und vom Revisionswerber nicht befolgte) aufenthaltsbeendende Maßnahme noch nicht erlassen worden. Daraus ergibt sich zwar-entgegen der Stoßrichtung der Argumentation der Revision-nicht, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers im Inland rechtmäßig war, sodass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG von vornherein nicht zulässig wäre (dazu, dass die Stillhalteklausel nicht aus sich heraus geeignet ist, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage der Unionsregelung ein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen, siehe etwa EuGH 4.7.2024, Rs. C-375/23, Meislev , Rn. 39, mwN, vgl. dazu, dass auch nach dem FrG 1997 für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eine konstitutiv wirkende Niederlassungsbewilligung erforderlich war, VwGH 30.8.2011, 2008/21/0635, mwN; vgl. auch VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).
16 Allerdings stand-anders als das BVwG vermeint-der Umstand, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers zunächst auf ein bloß vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht gestützt war (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich keine „gesicherte Position“ im Sinne des ARB 1/80 vermittelt, siehe etwa VwGH 18.7.2022, Ra 2022/18/0154; zu Art. 6 ARB 1/80 vgl. etwa VwGH 19.3.2026, Ra 2026/20/0148, Rn. 8, mwN), der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 fallbezogen nicht entgegen. Denn in der vorliegenden Konstellation durfte der Revisionswerber, der unter Berufung auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt hatte, und der den Feststellungen des BVwG zufolge in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachging, nach Maßgabe des auf ihn aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 anzuwendenden § 49 FrG 1997 die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels im Inland abwarten (siehe etwa VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180; VwGH 19.1.2012, 2008/22/0837, mit Hinweis auf EuGH 15.11.2011, Rs. C-256/11, Dereciu.a.; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0024; siehe weiters erneut VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089, Rn. 15 ff; und VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0266, Rn. 6; und weiters etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2019/22/0194, Rn. 9/10). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Eheschließung und die Einreise nach Österreich vor Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 erfolgten (siehe erneut VwGH 21.2.2017, Ra 2016/22/0085, Rn. 5, mit Hinweis auf VwGH 19.1.2012, 2008/22/0837).
17 Diesen Umstand ließ das BVwG-das keinerlei Feststellungen zum Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der Niederlassungsbehörde und zum Stand dieses Verfahrens zum Entscheidungszeitpunkt traf-im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung aber unberücksichtigt, wodurch es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat.
18 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
19 Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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