Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des Y B, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2026, L502 2303890-1/18E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 8. Februar 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 9. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht zur Erlassung der Rückkehrentscheidung aus, der Revisionswerber habe im April 2026 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, mit der er seit Ende 2024 bekannt sei und seit Ende 2025 einen gemeinsamen Wohnsitz habe. Beide seien sich im Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung und der Eheschließung des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers bewusst gewesen. Dieser halte sich erst seit Februar 2024 im Bundesgebiet auf und habe versucht, seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren. Zwar habe der Revisionswerber eine legale unselbstständige Beschäftigung aufgenommen, er verfüge aber über keine „außergewöhnlichen Deutschkenntnisse“ und gehe bislang keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. In seinem Herkunftsstaat sei der Revisionswerber stark verwurzelt. Es überwiege daher das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers dessen persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der Revisionswerber könne sich „angesichts des zeitlich und inhaltlich ungewissen Ausgang des Asylverfahrens“ auch nicht auf den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) berufen.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ausschließlich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung. Er bringt vor, er sei seit 30. April 2026 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses ARB 1/80 sei sein „Aufenthaltsstatus“ ausschließlich nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) zu beurteilen. Er dürfe daher einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen, die Entscheidung über diesen im Inland abwarten und genieße „mit der Eheschließung ‚Niederlassungsfreiheit‘“, weshalb die Grundlage für die Erlassung der Rückkehrentscheidung „weggefallen sei“. Außerdem sei die Ehegattin des Revisionswerbers, der zwischenzeitig auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt habe, mittlerweile schwanger.
9 Zum erstmals in der Revision erstatteten Vorbringen, die Ehegattin des Revisionswerbers erwarte ein gemeinsames Kind und der Revisionswerber habe zwischenzeitig einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Niederlassungsbehörde eingebracht, ist auf das gemäß § 41 VwGG im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot zu verweisen (vgl. etwa VwGH 13.4.2026, Ra 2026/20/0189, mwN). Ein Vorbringen, das unter das Neuerungsverbot fällt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen (vgl. VwGH 8.6.2026, Ra 2026/20/0309, mwN).
10 Auch mit dem Verweis auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und das FrG ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Anders als der Revisionswerber meint, kommt ihm nämlich auch nach dem FrG nicht schon bereits auf Grund seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Österreicherin ein Aufenthaltsrecht zu (vgl. VwGH 29.6.2010, 2010/18/0167). Die Eheschließung vom 30. April 2026 steht daher-für sich genommen-entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen.
11 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision weiters vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die Interessenabwägung nicht in Einklang mit der „entsprechenden Judikatur“ durchgeführt, weil es „den Umstand der Eheschließung“ und der „Rechte des Revisionswerbers“ aus dem ARB 1/80 hätte berücksichtigen müssen.
12 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen-wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde-nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 19.12.2024, Ra 2024/20/0737, mwN).
13 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 15.9.2025, Ra 2025/20/0213, mwN).
14 Eine solche Abwägung unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte hat das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat bei seinen Erwägungen sämtliche in der Zulässigkeitsbegründung der Revision-insbesondere auch die Ehe des Revisionswerbers mit einer österreichischen Staatsbürgerin-angesprochenen Aspekte berücksichtigt. Dass ihm bei der Gewichtung dieser Umstände ein für die Entscheidung maßgeblicher, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre, wird vom Revisionswerber, der bei der Durchführung der Interessenabwägung nur einzelne für ihn sprechende Gesichtspunkte herausgegriffen wissen möchte, und der die gegen ein Überwiegen seiner Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Aspekte vollständig ausblendet, nicht aufgezeigt.
15 Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach-und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 20.8.2025, Ra 2025/20/0076, mwN), musste es fallbezogen bei der Interessenabwägung nicht auf die-wie bereits erwähnt-erstmals im Revisionsverfahren vorgebrachten Umstände einer Schwangerschaft der Ehegattin des Revisionswerbers und der späteren Antragstellung des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Bedacht nehmen (vgl. dazu VwGH 24.6.2026, Ra 2025/21/0074).
16 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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