Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des S A, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2026, W275 2339670-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 31. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Mit Bescheid vom 24. August 2016 erkannte ihm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
2 Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 erkannte das BFA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ab, wies seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3 Der Revisionswerber verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Nach erfolgter Festnahme wurde ihm am 5. Dezember 2025 mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den 8. Dezember 2025 geplant sei.
4 Am 6. Dezember 2025 stellte der Revisionswerber aus dem Stande der Schubhaft sodann den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er sich seit elf Jahren in Österreich aufhalte und hier sehr gut integriert sei. In Somalia habe er keine sozialen Kontakte und er gehöre dem Minderheitenclan der Gabooye an, weshalb er keine Unterstützung von seinem Clan bekommen könne. In Somalia herrsche Krieg, Hungersnot und die Sicherheitslage sei sehr schlecht. Bei einer Rückkehr habe er Angst zu verhungern und von Al-Shabaab getötet zu werden.
5 Mit Mandatsbescheid vom 6. Dezember 2025 sprach das BFA aus, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliege und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde.
6 Dagegen erhob der Revisionswerber das Rechtsmittel der Vorstellung.
7 Mit Bescheid vom 23. Februar 2026 stellte das BFA gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG fest, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliege. Der faktische Abschiebeschutz werde dem Revisionswerber daher gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.
8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die sodann erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
9 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass dem Revisionswerber gemäß § 12a Abs. 3 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz ex lege nicht zukomme, weil gegen ihn zum Zeitpunkt der (neuerlichen) Antragstellung eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestanden habe, er über den Abschiebetermin nachweislich informiert worden sei und sich der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung in (Schub-)Haft befunden habe. Auch liege der Ausnahmefall gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vor, da sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation in Somalia nicht entscheidungswesentlich geändert habe. Vielmehr sei den Länderberichten eine Verbesserung der Sicherheitslage sowohl in der Herkunftsstadt des Revisionswerbers als auch in der Hauptstadt Mogadischu zu entnehmen und es ergäben sich keine maßgeblichen Veränderungen in Bezug auf die Versorgungslage in den für die Entscheidung relevanten Städten. Die gegen den Revisionswerber ergangene Rückkehrentscheidung sei nach wie vor aufrecht, da der Revisionswerber mit dem Verweis auf geänderte Lebensverhältnisse, konkret eine Liebesbeziehung, keine entscheidungswesentliche Änderung der zugrundeliegenden Verhältnisse vorgebracht habe.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, dass das Bundesverwaltungsgericht sich entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber aus dem Jahr 2018 noch durchsetzbar sei. Er sei seit elf Jahren in Österreich, wobei er sich seit sieben Jahren wohlverhalte, eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin führe, fließend Deutsch spreche und sich ehrenamtlich engagiere.
14 § 12a Abs. 3 AsylG 2005 verlangt neben einer Folgeantragstellung, die binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten und dem Fremden bekannt gegebenen Abschiebetermin und während einer (hier ebenfalls gegebenen) Anhaltung bzw. Maßnahme iSd. Z 3 lit. a bis c erfolgt, dass gegen den Fremden eine der in der Z 1 genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen „besteht“. Dass diese Maßnahme nicht nur durchsetzbar, sondern auch rechtskräftig sein muss, wird nicht ausdrücklich angeordnet, erschließt sich aber aus der Systematik des § 12a AsylG 2005 sowie den dazu ergangenen Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP 11) und ist nicht zuletzt auch aus Rechtsschutzerwägungen geboten. Die Rechtsfolge des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 besteht nämlich darin, dass dem Antragsteller kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, es sei denn, er wird ihm vom BFA gemäß § 12a Abs. 4 leg. cit. ausnahmsweise zuerkannt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041, mwN).
15 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht aufgezeigt, dass im Zeitpunkt der geplanten Abschiebung im Dezember 2025 gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung am 20. Juni 2018 eine solche Verdichtung der individuellen Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich vorgelegen wäre, die eine neuerliche Rückkehrentscheidung notwendig gemacht hätte (vgl. zu dieser Frage im Zusammenhang mit einer Abschiebung nach § 46 FPG VwGH 22.10.2025, Ra 2024/21/0162, mwN).
16 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters Feststellungs- und Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Lageänderung in Somalia gemäß § 12 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 geltend.
17 Damit werden Verfahrensmängel geltend gemacht. Werden solche Mängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 17.2.2026, Ra 2025/14/0074, mwN).
18 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, zumal sie nicht aufzeigt, inwiefern sich die objektive Situation in Somalia fallbezogen gemäß § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 entscheidungsrelevant geändert habe.
19 Schlussendlich begründet die Revision ihre Zulässigkeit mit einer behaupteten Abweichung des Bundesverwaltungsgerichts von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFA-VG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0260, mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen rechtlichen Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, vermag die Revision-vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 23. Februar 2026-mit ihrem Vorbringen nicht darzulegen.
21 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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