Die Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 seit seinem Inkrafttreten am 1. Jänner 2006 auch auf türkische Staatsangehörige, die mit österreichischen Staatsbürgern verheiratet sind, stellt eine Schlechterstellung gegenüber der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 dar (vgl. E 19. Jänner 2012, 2008/22/0837).
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