Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des I S, geboren am 25. Dezember 1989, vertreten durch Mag. Stefan Harg, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2026, I421 23103682/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der aus der Türkei stammende Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16. Dezember 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Februar 2025 ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisionnach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
7In der Begründung für die Zulässigkeit wendet sich der Revisionswerber gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Dazu macht er geltend, es komme ihm aufgrund seiner unselbständigen Beschäftigung, für die vom Arbeitsmarktservice auch eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ausgestellt worden sei, ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) und auch nach § 55 AsylG 2005 zu.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können sich nur solche türkischen Arbeitnehmer auf ein auf Art. 6 ARB 1/80 gegründetes Aufenthaltsrecht berufen, die während der in dieser Bestimmung angeführten Zeiträume auf die dort näher umschriebene Weise ordnungsgemäß beschäftigt waren. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union „eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt voraus“. Während der in Art. 6 ARB 1/80 genannten Zeiträume muss sowohl die Beschäftigung des betroffenen türkischen Arbeitnehmers im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen als auch sein Aufenthalt im Einklang mit den nicht nur eine vorübergehende Position sichernden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates gestanden sein. Erst wenn dann der betreffende türkische Arbeitnehmer im Anschluss an einen derartigen Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt verbleibt, kann er sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung dieser ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt auf Art. 6 ARB 1/80 berufen. Diese Voraussetzungen erfüllen Fremde, die einewenn auch allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehendeBeschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht (vgl. etwa VwGH 12.5.2025, Ra 2025/20/0155, 0156, mit Hinweis auf VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0076, dort wiederum mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
9 Dass das bisherige Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers aber allein darauf beruht hat, dass er während des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz vorübergehend nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, ergibt sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ohne jeden Zweifel. Ein aus Art. 6 ARB 1/80 ableitbares Aufenthaltsrecht kam ihm mangels einer gesicherten aufenthaltsrechtlichen Rechtsposition mithin nicht zu.
10 Angesichts dessen liegen wegen der fallbezogen vorliegenden rechtlichen Irrelevanz für ein aufgrund des ARB 1/80 bestehendes Aufenthaltsrecht auch die vom Revisionswerber gesehenen Ermittlungsmängel betreffend seine Beschäftigung nicht vor.
11 Warum der Revisionswerber wie er in der Zulässigkeitsbegründung noch vorbringtüber ein auf § 55 AsylG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht verfügt haben soll, bleibt anhand seiner Ausführungen unerfindlich. Dass ihm ein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung erteilt worden wäre, wird vom ihm nicht einmal behauptet. Ein von Gesetzes wegen bestehendes Aufenthaltsrecht ist nach § 55 AsylG 2005 nicht vorgesehen (vgl. dazu, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 konstitutiv zu erteilen ist, VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205; 23.3.2017, Ra 2016/21/0240). Ebensowenig wäre ihm ein solcher Aufenthaltstitel (konstitutiv) schon allein deswegen zu erteilen, weil er während des Asylverfahrens einer nach dem AuslBG erlaubten Beschäftigung nachgegangen ist.
12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2026
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