Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des A P, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2025, W223 2282461 1/7E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1979 geborene Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste 2008 erstmals in das Bundesgebiet ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bereits kurz nach seiner Einreise wurde der Revisionswerber straffällig und mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Dezember 2008 wegen gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (bedingter Strafteil: zwölf Monate) verurteilt. Ende Jänner 2009 wurde der Revisionswerber, über den außerdem ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt worden war, in den Kosovo abgeschoben. Der Revisionswerber kehrte ungeachtet des aufrechten Aufenthaltsverbotes im Dezember 2013 in das Bundesgebiet zurück und stellte einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, über den wieder negativ entschieden wurde. Im April 2014 wurde der Revisionswerber wegen Sachbeschädigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Im August 2014 reiste der Revisionswerber freiwillig in den Kosovo aus. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. Februar 2015 wurde das gegen den Revisionswerber im Jahr 2009 verhängte Aufenthaltsverbot aufgehoben. Im Jahr 2016 kehrte der Revisionswerber in das Bundesgebiet zurück. Ihm wurden daraufhin Aufenthaltstitel erteilt. Zuletzt verfügte er über einen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ mit einer Gültigkeitsdauer bis 17. Oktober 2023. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels stellte der Revisionswerber einen Verlängerungsantrag. In Österreich halten sich die Lebensgefährtin des Revisionswerbers und seine beiden volljährigen Kinder auf, die über (teilweise unbefristete) Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügen.
2 Auch seit seiner letzten Wiedereinreise wurde der Revisionswerber neuerlich straffällig. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. Juli 2023 wurde er wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, wegen Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, falscher Beweisaussage gemäß § 288 Abs. 1 StGB und versuchter Begünstigung gemäß §§ 15, 299 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag zu Grunde, der Revisionswerber habe Anfang März 2022 gemeinsam mit drei weiteren Personen zwei Kilogramm Heroin aus den Niederlanden mit einem PKW nach Österreich eingeführt. Zwischen Mai 2022 und Oktober 2022 habe der Revisionswerber außerdem bei zahlreichen Gelegenheiten insgesamt 5,7 Kilogramm Cannabis, 200 Gramm Kokain und 750 Gramm Methamphetamin in Verkehr gesetzt. Im Mai 2023 habe er schließlich im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Linz unrichtige Angaben gemacht und versucht, durch diese Falschaussage absichtlich eine andere Person der Strafverfolgung wegen Suchtgifthandels zu entziehen.
3 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2023 erließ das BFA mit Bezug auf die genannte Verurteilung und die ihr zu Grunde liegenden Straftaten gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte dem Revisionswerber somit keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG erließ das BFA gegen den Revisionswerber überdies ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot.
4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) insoweit statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabsetzte. Das BVwG, das die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abwies, stützte das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach Ablehnung der Behandlung der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 5.6.2025, E 661/2025 7) fristgerecht ausgeführte außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 Die Revision richtet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich gegen die vom BVwG gemäß § 9 BFA VG durchgeführte Interessenabwägung und führt dazu aus, der Revisionswerber verfüge über ein Privat und Familienleben im Bundesgebiet. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt und habe im Bundesgebiet zwei erwachsene Kinder, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Auch sei der Revisionswerber seit beinahe zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältig und könne im Kosovo keine Beschäftigung finden. Der Revisionswerber könne in seinem Herkunftsstaat seine Grundbedürfnisse nicht decken und würde folglich in eine ausweglose Situation kommen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG (VwGH 30.9.2025, Ra 2023/21/0164, Rn. 10, mwN).
10 Es ist nicht zu erkennen, dass die vom BVwG im angefochtenen Erkenntnis durchgeführte Interessenabwägung unvertretbar und somit mit einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit belastet ist. Das BVwG ist unter Bedachtnahme auf die vom Revisionswerber gesetzten gerichtlich strafbaren Handlungen zum Ergebnis gelangt, dass dessen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die berührten öffentlichen Interessen, insbesondere die Vermeidung einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch das strafgesetzwidrige Verhalten des Revisionswerbers, nicht überwiegen. Im Zuge der Interessenabwägung berücksichtigte das BVwG sowohl den mehrjährigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet als auch die durch das Einreiseverbot bewirkte Trennung von seinen im Bundesgebiet lebenden volljährigen Kindern und seiner Lebensgefährtin und hat diesen Aspekten auch entsprechendes Gewicht eingeräumt. Im Übrigen durfte das BVwG jedoch auch in die Interessenabwägung einfließen lassen, dass der Revisionswerber im Juli 2023 unter anderem wegen Suchtgifthandel zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei der Revisionswerber zum einen große Mengen an Suchtgift in Verkehr gesetzt und zum anderen auch große Mengen an Suchtgift in das Bundesgebiet eingeführt hat. Im Hinblick auf diese auch in Form des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels begangenen Straftaten bedarf es keiner näheren Erörterung, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegen (dazu, dass Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, siehe etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0081, Rn. 11, oder VwGH 10.4.2025, Ra 2025/21/0036, Rn. 11, jeweils mwN). Angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers und der ihr zu Grunde liegenden schwerwiegenden strafbaren Handlungen, deren Begehung eine hohe kriminelle Energie erfordert hat, sind die weitgehende Verunmöglichung der (persönlichen) Kontakte zu seinen im Bundesgebiet niedergelassenen Angehörigen für die Dauer des Einreiseverbots im Hinblick auf die vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung der öffentlichen Interessen ebenso wie mögliche in der Revision nicht näher substantiierte Schwierigkeiten des Revisionswerbers bei seiner Wiedereingliederung im Kosovo daher im Ergebnis hinzunehmen.
11 Dass dem Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohen könnte, ist aus den unsubstantiierten Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, denen nicht zu entnehmen ist, warum es dem arbeitsfähigen Revisionswerber nicht möglich sein soll, in seinem Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen und seine Grundbedürfnisse zu decken, nicht konkret abzuleiten, sodass auch das gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG gerichtete Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermag.
12 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 11. Dezember 2025
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