Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A P, vertreten durch Mag. Alexander Fuchs, Rechtsanwalt in Linz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2025, W223 2282461 1/7E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Oktober 2023 wurde gegen den Revisionswerber, ein kosovarischer Staatsangehöriger, gemäß § 52 Abs. 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung aberkannt, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 5 Z 3 FPG gegen den Revisionswerber ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag verbunden ist, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die Straffälligkeit des Revisionswerbers unter anderem im Bereich der Suchtgiftkriminalität (Suchtgifthandel mit Heroin, Kokain, Cannabis und Metamphetamin in einer das 25fache der Grenzmenge nach § 28b SMG übersteigenden Menge), stellen die mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision im Ausland verbundenen Konsequenzen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dar.
6 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 11. August 2025
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