Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision des U Y, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. April 2026, I404 2309014-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 5. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 29. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Mit Erkenntnis vom 25. September 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und erklärte die Erhebung einer Revision für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2025, E 3393/2025-5, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Eine daraufhin eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2026, Ra 2026/19/0016-8, zurück.
4 Der Revisionswerber blieb im Bundesgebiet und stellte am 4. Dezember 2025 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Mit Verfahrensanordnung vom 5. Dezember 2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber mit, dass das Asylverfahren nicht zugelassen werde, weil beabsichtigt sei, den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Unter einem wurde dem Revisionswerber gemäß § 15a AsylG 2005 eine Meldeverpflichtung auferlegt. Mit weiteren Verfahrensanordnungen vom 17. Dezember 2025 und vom 8. Jänner 2026 wurde dem Revisionswerber neuerlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Dem Revisionswerber wurden unter einem gemäß § 15a AsylG 2005 neue Meldeverpflichtungen auferlegt.
5 Mit Bescheid vom 13. März 2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag vom 4. Dezember 2025 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und gewährte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters erklärte es die Erhebung einer Revision für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision-nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert-vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass im Zusammenhang mit den im Folgeantrag vorgebrachten Gründen zu einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorliege. Er macht in diesem Zusammenhang auf das Wesentliche zusammengefasst geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe sich entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mit den neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln auseinandergesetzt. Obwohl der Revisionswerber neue Gründe für seine Verfolgung in der Türkei vorgebracht habe, habe das Bundesverwaltungsgericht diese als bloße „Fortsetzung“ des im Rahmen des ersten Antrages auf internationalen Schutz erstatteten Vorbringens qualifiziert und sei zu Unrecht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG ausgegangen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 12.5.2026, Ra 2026/18/0087, mwN).
12 Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung-nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen-berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 7.1.2026, Ra 2025/20/0555, mwN).
13 Die Beurteilung, ob die behauptete Sachverhaltsänderung einen „glaubhaften Kern“ aufweist, erfolgt stets im Rahmen der Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 16.2.2026, Ra 2026/20/0039, mwN).
14 Im angefochtenen Erkenntnis zeigt das Bundesverwaltungsgericht diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Revisionswerbers auf, aufgrund derer es zu dem Ergebnis kam, seinem Vorbingen komme kein „glaubhafter Kern“ zu. Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision setzte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit den vom Revisionswerber vorgelegten Dokumenten auseinander. Es wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vom Revisionswerber-auszugsweise und nicht im Original-vorgelegten Schriftstücke nicht geeignet seien, sein Vorbringen zu stützen. Der Inhalt der vorgelegten Unterlagen sei auch nicht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers in Einklang zu bringen.
15 Dem setzt der Revisionswerber mit seinen pauschal gehaltenen Überlegungen nichts Stichhaltiges entgegen. Soweit er in diesem Zusammenhang der Sache nach auch vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht hätte den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, ist der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung weder zu entnehmen, welche konkreten Ergebnisse weitere Ermittlungen hätten erbringen können, noch wird dargelegt, welche konkreten entscheidungsrelevanten Feststellungen aufbauend auf diesen Ergebnissen zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 22.5.2026, Ra 2026/20/0201, mwN). Somit wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.
16 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision das Unterbleiben einer Verhandlung beanstandet wird, gelingt es dem Revisionswerber nicht darzutun, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach den Sonderbestimmungen des § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-Verfahrensgesetz, nach denen das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre (vgl. aus vielen VwGH 19.3.2025, Ra 2024/14/0721; grundlegend dazu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
17 Auch mit dem Verweis auf die „Stillhalteklausel“ des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Der Revisionswerber verfügt, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem ebenfalls den Revisionswerber betreffenden Beschluss vom 18. Februar 2026, Ra 2026/19/0016, bereits klargestellt hat, als Asylwerber über keine gesicherte Position im Sinn des ARB 1/80 (vgl. auch VwGH 26.11.2025, Ra 2025/20/0556, mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 nicht aus sich heraus geeignet, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage der Unionsregelung ein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen (vgl. EuGH 4.7.2024, Rs. C-375/23, Meislev, Rn. 39, mwN). Damit steht aber auch Art. 13 ARB 1/80-für sich genommen und anders als der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision offenbar meint-der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen (vgl. VwGH 24.6.2026, Ra 2025/21/0074).
18 Warum der Revisionswerber im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig sein soll, wovon in der Zulässigkeitsbegründung der Revision offenbar ausgegangen wird, wird von ihm gänzlich offengelassen. Dies gilt auch für das-nicht weiter begründete-Vorbringen, der Revisionswerber erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005.
19 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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