Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der regionalen Geschäftsstelle Schwaz des Arbeitsmarktservice in 6130 Schwaz, Postgasse 1/1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2014, Zl. I402 2002120-1/11E, betreffend Erteilung eines Befreiungsscheines (mitbeteiligte Partei: H, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 54), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht in Abänderung des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle Schwaz des Arbeitsmarktservice (der belangten Behörde) ausgesprochen, dass der mitbeteiligten Partei ein Befreiungsschein gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes idF BGBl. I Nr. 136/2004 befristet mit fünf Jahren erteilt wird.
Die belangte Behörde beantragt, der Revision die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
§ 30 Abs. 1 bis 3 VwGG lautet:
"Aufschiebende Wirkung
§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt wird. Im vorliegenden Fall würde die aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts für die regionale Geschäftsstelle Schwaz des Arbeitsmarktservice unmittelbar erfließende Verpflichtung, der mitbeteiligten Partei einen Befreiungsschein auszustellen, für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig aufgeschoben.
Die belangte Behörde begründet ihren Antrag damit, dass einerseits kein öffentliches Interesse an der Ausstellung eines Befreiungsscheines bestehe. Ein solches Dokument sei weder durch Gesetz noch durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. In gleichgelagerten Fällen würden ähnliche Anträge gestellt. Anderseits habe der Mitbeteiligte ohnehin auf Grund einer Saisonbeschäftigungsbewilligung Arbeitsmarktzugang, sein Interesse am sofortigen Vollzug des Erkenntnisses sei daher als gering zu bewerten.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Ein Interesse des Mitbeteiligten am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich jedoch angesichts der Kurzfristigkeit und Arbeitsplatzgebundenheit einer Saisonbeschäftigungsbewilligung gegenüber der Gültigkeitsdauer und der den gesamten Arbeitsmarkt erfassenden Wirkung des zuerkannten Befreiungsscheines nicht verneinen. Eine Beispielswirkung für andere Fälle darf aus der vorliegenden Entscheidung nicht abgeleitet werden, weil die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst vorbehalten bleibt (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2010, AW 2009/09/0120).
Bei dieser Sachlage war auf Grund der in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehenen Interessensabwägung dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keine Folge zu geben.
Wien, am 15. Oktober 2014
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