Gegen den türkischen Staatsangehörigen wurde eine Ausweisung erlassen, der dieser nicht nachkam. Sein Aufenthalt war somit unrechtmäßig, und zwar unabhängig von der mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten ‚neuen Beschränkung'. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes liegt schon darin, dass gegen ihn eine asylrechtliche Ausweisung erlassen wurde, der er nicht Folge leistete. Er kann sich daher nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen (vgl. B 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0117).
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