Ra 2016/22/0089 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre (darüber hinaus bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) stellt gegenüber den früheren Rechtslagen des FrG 1997 und der Stammfassung des NAG 2005 eine nicht anzuwendende Verschärfung dar (vgl. E 23. Mai 2012, 2011/22/0216). Somit hätten die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht anhand der Bestimmungen des NAG 2005, sondern anhand der (für den Fremden günstigeren) Bestimmungen des FrG 1997 - ungeachtet dessen mittlerweile erfolgten Außer-Kraft-Tretens - geprüft werden müssen (vgl. E 19. Jänner 2012, 2011/22/0313).