Ra 2018/22/0266 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Fremden, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 aufgrund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Aufenthalt des Fremden wäre vor Einführung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005, wonach dieses Gesetz nicht für Fremde gilt, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind, aufgrund eines damals vorgesehenen Niederlassungsrechtes als Ehemann einer österreichischen Staatsbürgerin als rechtmäßig zu beurteilen gewesen; die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ist somit eine Folge der Anwendung jener Bestimmung, die eine neue Beschränkung darstellt (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/21/0117, mit Hinweis auf EuGH 15.11.2011, C-256/11, Dereci ua). Nicht sein vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht bewirkt, dass der Aufenthalt des Fremden ordnungsgemäß ist, sondern die Niederlassungsfreiheit gemäß § 49 FrG 1997, die im Fall der Unanwendbarkeit der neuen Beschränkungen des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG 2005 anzuwenden ist.