Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Seiler, über die Revision der 1. A N, des 2. H T, der 3. T T, und des 4. S T, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2022, 1. W215 2108136 3/15E, 2. W215 2178544 1/19E, 3. W215 2108135 3/12E und 4. W215 2108134 3/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerber sind armenische Staatsangehörige. Die Erstrevisionswerberin ist die Ehefrau des Zweitrevisionswerbers. Beide sind die Eltern der 2005 geborenen minderjährigen Drittrevisionswerberin und des 2008 geborenen minderjährigen Viertrevisionswerbers.
2 Im April 2014 stellten die Revisionswerber nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 8. Mai 2015 zur Gänze abwies. Unter einem sprach das BFA aus, den Revisionswerbern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 12. November 2015 als unbegründet ab.
4 In der Folge verblieben die Revisionswerber im Bundesgebiet und stellten am 31. März 2016 erfolglos Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.
5 Am 26. Juli 2016 stellten die Revisionswerber neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, die das BFA mit Bescheiden vom 19. Oktober 2017 wieder vollinhaltlich abwies. Unter einem wurde den Revisionswerbern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Ferner verhängte das BFA gegen die Erstrevisionswerberin und gegen den Zweitrevisionswerber jeweils ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
6 Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde erkannte das BVwG zunächst mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2022 gab es der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern „mit der Maßgabe“ statt, als es die Dauer der gegen die Erstrevisionswerberin und den Zweitrevisionswerber verhängten Einreiseverbote auf zwölf Monate herabsetzte und eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte. Ansonsten wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
7 Mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 551 554/2022 7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
8 Schließlich erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst vor, das BVwG habe es unterlassen, Erhebungen zu den Fluchtgründen der Revisionswerber im Herkunftsstaat durchzuführen und ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung ihrer Angaben einzuholen.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat nicht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit derartiger Erhebungen im Sinn des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/19/0455, mwN). Die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Solchen Fragen kann (nur) dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. nochmals VwGH Ra 2020/19/0455, mwN). Mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG sein Verfahren mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit belastet hätte.
14 Des Weiteren rügt die Revision, das BVwG habe aus dem Jahr 2020 stammende oder noch ältere und insofern veraltete Länderberichte herangezogen. Dieser Vorwurf trifft jedoch nicht zu, weil sich das BVwG großteils auf Länderinformationen stützte, die aus dem Jahr 2021 oder sogar aus Jänner 2022 datieren. Abgesehen davon macht die Revision damit einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz in konkreter Weise darzulegen wäre, was von der Revision jedoch unterlassen wird (vgl. VwGH 4.11.2022, Ra 2022/19/0192, mwN).
15 In der Revision wird ferner (erkennbar) in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bemängelt, das BVwG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Viertrevisionswerber in Österreich in einer Einrichtung des Bundes Opfer schwerwiegender sexueller Übergriffe geworden sei, dadurch psychisch sehr belastet sei und in medizinischer Behandlung stehe. Das BVwG habe Erhebungen zur Frage unterlassen, ob in Armenien tatsächlich eine psychotherapeutische Behandlung für den Viertrevisionswerber zur Verfügung stehe, ob ausreichende Schutzmechanismen gegeben seien und ob ein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk für die Familie bestehe.
16 Dazu ist vorweg zu bemerken, dass das BVwG auf die erwähnten Übergriffe gegen den Viertrevisionswerber, die sich gemäß den Feststellungen des BVwG im September 2016 bis Februar 2017 zutrugen und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Täters führten, Bezug nahm und sich auch mit den Folgen der Straftaten in Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Viertrevisionswerbers befasste. Gestützt auf die Angaben seiner Eltern in der Verhandlung ging das BVwG davon aus, dass der Viertrevisionswerber gesund sei. Wenn in der Revision erstmals vorgebracht wird, der Viertrevisionswerber befinde sich in medizinischer Behandlung, steht dies im Widerspruch zur dezidiert anderslautenden Aussage der Erstrevisionswerberin in der Verhandlung vor dem BVwG. Im Übrigen kann mit einem Vorbringen, das wie hier unter das Neuerungsverbot fällt, das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht begründet werden (vgl. VwGH 13.9.2022, Ra 2022/19/0098, mwN). Außerdem unterlässt die Revision auch bei der Rüge dieser Verfahrensmängel die konkrete Darlegung ihrer Relevanz (vgl. nochmals VwGH Ra 2022/19/0192, mwN).
17 In diesem Zusammenhang macht die Revision auch geltend, dass eine „klare“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern fehle. Dem ist zu erwidern, dass die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet sind (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/18/0137, mwN). Dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, zeigt die Revision nicht ansatzweise auf.
18 Schließlich bringt die Revision zur Rückkehrentscheidung das Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration eines Asylwerbers sowie zur Frage vor, „ab wann es minderjährigen Kindern nicht mehr zugemutet werden“ könne, „aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen zu werden“. Das BVwG habe weder die Vulnerabilität der Revisionswerber als Familie noch die Tatsache, dass die beiden Kinder die prägenden Jahre ihres Lebens in Österreich verbrachten, entsprechend berücksichtigt, weshalb die Interessenabwägung des BVwG der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche.
19 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. VwGH 21.9.2022, Ra 2022/19/0225, mwN).
20 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/19/0457 bis 0459, mwN).
21 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont (vgl. VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0475, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/19/0457 bis 0459, mwN).
22 Im vorliegenden Fall berücksichtigte das BVwG im Rahmen der Interessenabwägung die für einen Verbleib der Revisionswerber im Bundesgebiet sprechenden Umstände, wie insbesondere die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich. Allerdings konnte das BVwG aus mehreren Gründen, die es ausführlich darlegte und denen in der Revision nicht konkret entgegengetreten wird, trotz der Aufenthaltsdauer nicht von einer überdurchschnittlich fortgeschrittenen Integration der Revisionswerber ausgehen. Das BVwG nahm auch darauf Bedacht, dass die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wo sie auch erwerbstätig waren, verbracht haben und zahlreiche Verwandte dort leben würden.
23 In diesem Zusammenhang setzte sich das BVwG auch fallbezogen ausreichend mit dem Kindeswohl auseinander: Die Drittrevisionswerberin und der Viertrevisionswerber, die in Österreich die Schule besuchen, würden Armenisch als Muttersprache (insbesondere mit ihren Eltern zuhause) sprechen, hätten ihre ersten Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht und würden die Gepflogenheiten ihrer Heimat kennen, weshalb sie eine Rückkehr nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten stellen würde.
24 Das BVwG nahm zutreffend an, dass es bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (VwGH 21.5.2019, Ra 2019/19/0136, mwN).
25 Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer verwies das BVwG darauf, dass die Revisionswerber nach Abschluss ihres (ersten) Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieben, um neuerlich erfolglose Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Vor allem durfte das BVwG auch miteinbeziehen, dass die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber jahrelang falsche Identitätsangaben zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemacht haben und ohne ihr Zutun erst nach Bescheiderlassung hinsichtlich der Folgeanträge ihre wahre Identität geklärt werden konnte (zur Zurechnung eines solchen [Fehl ]Verhaltens der Eltern zulasten der Kinder vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, mwN). Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Revisionswerber an einem Verbleib im Inland überwiegen würden.
26 Die Revision, die sowohl die Folgeantragstellung als auch den Umstand der falschen Identitätsangaben völlig ausblendet, zeigt nicht auf, dass die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Interessenabwägung an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würde.
27 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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