Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der O S, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2025, W272 2239415 1/22E, betreffend Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 29. Jänner 2021 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen der Ukraine, (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung „nach Ukraine“ zulässig sei (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus verhängte das BFA gegen die Revisionswerberin gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
2 Mit Erkenntnis vom 18. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A) I.). Hingegen behob das BVwG die Spruchpunkte IV. und VI. des Bescheides ersatzlos (Spruchpunkt A) II.) und änderte dessen Spruchpunkt V. insofern ab, als eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt wurde (Spruchpunkt A) III.).
3 Aufgrund einer vom BFA gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2024, Ra 2021/17/0117, die Spruchpunkte A) II. und A) III. des Erkenntnisses vom 18. Juni 2021 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
4 Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 22. Juli 2025 gab das BVwG der Beschwerde gegen Spruchpunk IV. des Bescheides vom 29. Jänner 2021 mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 9 FPG auf acht Jahre herabgesetzt wurde. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des Bescheides wurde abgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit einem Antrag verbunden ist, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6 In ihrem Aufschiebungsantrag bringt die Revisionswerberin vor, dass sie im Fall der sofortigen Vollstreckung des Einreiseverbotes am Kontakt zu ihrer in Deutschland lebenden Familie und an der Fortführung ihres Studiums in Polen gehindert wäre. Darüber hinaus sei eine „freie Einreise“ in die Europäische Union auch für die humanitäre Arbeit der Revisionswerberin von besonderer Wichtigkeit.
7 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Vollzugstauglichkeit der bekämpften Entscheidung (vgl. etwa VwGH 18.6.2025, Ra 2025/21/0057, Rn. 3, mwN).
9 Mit ihrem bloß auf die Auswirkungen des gegen sie verhängten Einreiseverbotes bezogenen Vorbringen lässt die Revisionswerberin außer Acht, dass ein Einreiseverbot anders als die gemäß § 52 Abs. 8 FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung keinem unmittelbaren Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist, weil es gemäß § 53 Abs. 1 FPG nur die Anweisung an die Revisionswerberin beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. neuerlich VwGH 18.6.2025, Ra 2025/21/0057, Rn. 5).
10 Somit war der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, schon deshalb gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Wien, am 3. März 2026
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