Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des D D (alias J P), geboren am 27. März 1987, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2025, I422 1300337 4/7E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. März 2006 wurde dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen Nigerias, der sich zunächst als Staatsangehöriger des Sudan ausgegeben hatte, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Unter einem wurde die Zulässigkeit seiner Abschiebung „nach Sudan bzw. Nigeria“ festgestellt und eine Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 12. Februar 2007 ab.
3 Der Revisionswerber verließ 2007 das österreichische Bundesgebiet und wurde am 16. September 2011 nach Österreich rücküberstellt. Den (Folge ) Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 29. Februar 2012 „vollinhaltlich“ ab und der Asylgerichtshof wies die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 8. Mai 2012 ebenfalls ab. Seit diesem Zeitpunkt führt die belangte Behörde ein Verfahren zur Außerlandesbringung des Revisionswerbers. Aufgrund der Angaben des Revisionswerbers vor den Vertretungsbehörden wurden seine Identität und Staatsangehörigkeit weder durch Nigeria noch durch den Sudan oder in der Folge durch den Südsudan bestätigt.
4 Am 18. März 2015 stellte der Revisionswerber einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 24. Februar 2017 gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückwies. Zugleich wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen, eine Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt und gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
5 Mit Erkenntnis vom 15. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass „in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides neben der Erlassung der Rückkehrentscheidung zusätzlich nach § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung des [Revisionswerbers] nach Nigeria zulässig“ sei. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 2024, Ra 2021/17/0233 11, wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Revisionswerbers zurückgewiesen.
7 Am 20. September 2024 stellte der Revisionswerber den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, den das BFA mit Bescheid vom 14. April 2025 gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 zurückwies (Spruchpunkt I.). Sein Antrag auf Mängelheilung vom 17. März 2025 wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für seine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V.).
8 Mit Erkenntnis vom 25. August 2025 wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
9 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 27. November 2025, E 3064/2025 7, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3064/2025 9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
10 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Revision.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die Revision wendet sich in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit gegen die bei Erlassung der Rückkehrentscheidung angestellte Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts.
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
16 Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. erneut VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
17 Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 19.1.2026, Ra 2025/17/0173, mwN).
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt auch ein mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt trotz Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend zu einem Überwiegen des persönlichen Interesses, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 10.6.2024, Ra 2021/17/0233, mwN). Dazu zählen aber etwa auch eine zweifache Asylantragstellung oder unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/17/0109, mwH auf nach der hg. Rechtsprechung allenfalls weiters relevante Umstände).
19 Der Revisionswerber begründet den Vorwurf der Rechtswidrigkeit der durch das Verwaltungsgericht angestellten Interessenabwägung insbesondere mit der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet von mehr als zehn Jahren. Vor dem Hintergrund, dass gemäß der vorzitierten Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, hatte das Verwaltungsgericht fallbezogen eine Reihe weiterer Aspekte in seine Beurteilung einbezogen, wie vor allem den Umstand, dass der Revisionswerber in Österreich über kein wesentliches Familienleben verfüge, zumal er mit seiner Partnerin nicht zusammenlebe, keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit bestehe und die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, dass der Revisionswerber dauerhaft in Österreich bleiben dürfe. Zwar bestehe ein Privatleben, welches jedoch dadurch relativiert sei, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegend unrechtmäßig gewesen sei und seit dem 16. Mai 2012 eine Ausreiseverpflichtung gegen ihn bestanden habe. Den Großteil seiner Integrationsschritte (Deutsch auf dem Niveau A2, ehrenamtliche Tätigkeiten bis 2016) habe er in einem Zeitraum gesetzt, in dem er sich nicht rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Der Revisionswerber habe zudem „sozial inadäquate Verhaltensweisen [gesetzt], indem er Personen ins Gesicht schlug, und wurde deshalb zweimal strafgerichtlich verurteilt“. Es falle auch ins Gewicht, dass der Revisionswerber bislang kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt habe, was für die lange Aufenthaltsdauer mitkausal gewesen sei. Mit Blick darauf legt der Revisionswerber fallbezogen nicht dar, dass diese Interessenabwägung mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel belastet wäre.
20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. April 2026
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