Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Dr. Christian J. Winder, als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Mag. Dr. G E, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. März 2025, Zl. RV/3100281/2024, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2016 bis 2018, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Gemeinschuldner ist nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts Berufsfotograf und Unternehmensberater. Im Revisionszeitraum hielt er 100% der Anteile an der SH GmbH.
5 Aufgrund einer beim Gemeinschuldner durchgeführten Außenprüfung, die laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13. Februar 2024 im Zeitraum Dezember 2021 bis November 2023 durchgeführt wurde, betreffend die Einkommen-, Kapitalertrag- und Umsatzsteuer 2015 bis 2019 sowie die Immobilienertragsteuer 2016, erließ das Finanzamt Bescheide über die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren der Jahre 2016 bis 2018 sowie neue Sachbescheide.
6 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gemäß § 262 Abs. 2 BAO ohne Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
7 Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis, das nur die Wiederaufnahme der Verfahren für die Umsatzsteuer der Jahr 2016 bis 2018 betrifft, als unbegründet ab. Es stellte fest, dass für die Jahre 2009 bis 2014 bei der SH GmbH eine Außenprüfung stattgefunden habe, bei der von der Steuerfahndung auch eine Hausdurchsuchung durchgeführt und Aktenmaterial sichergestellt worden sei. Die Prüfung der GmbH sei von dem Prüfer L durchgeführt worden. Der Prüfer L habe unter anderem festgestellt, dass der Wert eines vom Gemeinschuldner in die SH GmbH eingelegten Fotoarchivs nicht überprüfbar sei.
8 Im März 2013 habe beim Gemeinschuldner eine abgabenrechtliche Außenprüfung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2008 bis 2011 begonnen. Der Prüfungszeitraum sei auf die Jahre 2013 und 2014 ausgedehnt und als Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG fortgesetzt worden. Der Nachschauzeitraum habe die Umsatzsteuer der Jahre 2015 und 2016 betroffen. Diese Prüfung sei von der Prüferin S durchgeführt worden. Die Prüfung habe mit der Schlussbesprechung am 3. Mai 2017 geendet und sei im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide für die Umsatzsteuer der Jahre 2016 bis 2018 bereits abgeschlossen gewesen. Laut Prüfungsbericht habe es zwei Feststellungen gegeben. Eine habe die „Immobilienertragsteuer“ betroffen, die andere einen Vorteil aus der Privatnutzung eines Pkw durch den Gemeinschuldner als Geschäftsführer seiner GmbH in den Jahren 2012 bis 2014. Bezüglich der Geschäftsfälle (Umsätze, Vorsteuern usw.) im Nachschauzeitraum 2015 und 2016 seien von der Prüferin keine Überprüfungsmaßnahmen gesetzt worden. Die tatsächlich zugeflossenen Vermietungsumsätze der Jahre 2016 bis 2018 seien der Prüferin bei dieser Prüfung nicht bekannt geworden. Dies ergebe sich aus ihrer glaubwürdigen Zeugenaussage und der Einsicht in das von ihr angelegte elektronische Archiv, in dem keine diesbezüglichen Unterlagen vorhanden seien. Die Veräußerung bzw. Entnahme der Fotorechte anlässlich der Sacheinlage zum 31. Dezember 2016 in die GmbH sei nicht geprüft und der Vertrag über die Sacheinlage zum 31. Dezember 2016 sei weder im elektronischen Archiv abgelegt noch im Veranlagungsakt des Gemeinschuldners archiviert worden.
9 Die Prüferin S sei nicht mit der Veranlagung des Gemeinschuldners befasst gewesen; die Veranlagung habe eine Mitarbeiterin des Innendienstes des BV-Teams 22 vorgenommen. Bei Erlassung des Umsatzsteuererstbescheides 2016 sei der Vorgang der Sacheinlage der Fotorechte weder der Prüferin S noch den Innendienstmitarbeitern des für den Gemeinschuldner zuständigen Veranlagungsteams bekannt gewesen.
10 Das Finanzamt habe in den verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmebescheiden auf den Prüfbericht und dort auf die Tz 2 verwiesen, aus der sich bisher nicht erklärte Mieteinnahmen aus Mietkaufverträgen für zwei Immobilien ergeben hätten. Diese Umsätze seien vom Gemeinschuldner nicht in die Abgabenerklärung aufgenommen worden. Der Zufluss der Mietumsätze werde nicht bestritten. Die Vermietungsumsätze der Jahre 2016 bis 2018 seien erstmals anlässlich der Prüfung ab Dezember 2021 bekannt geworden. Die Tatsache der Nichterklärung von umsatzsteuerpflichtigen Mieteinnahmen sei dem Revisionswerber in der Zusammenfassung der Prüfungsfeststellungen vom 7. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht und von ihm akzeptiert worden. Ein weiterer Wiederaufnahmegrund habe die Einbringung des Fotoarchivs betroffen.
11 Es sei unerheblich, ob der Prüferin S oder einer anderen Stelle der Abgabenbehörde die Miet-Kaufverträge für die zwei Immobilien in anderen Verfahren übermittelt worden seien. Wesentlich sei das Wissen um die tatsächlich zugeflossenen Mietumsätze der betreffenden Jahre. Diese Umsätze stellten die neu hervorgekommene Tatsache in den Jahren 2016 bis 2018 dar. Es erscheine dem Bundesfinanzgericht schlüssig, dass die Prüferin sich auf die Prüfung einzelner Sachverhalte der Jahre bis 2014 (v.a. die Grundstückveräußerungen im Jahr 2013) beschränkt habe. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die mit der Veranlagung des Gemeinschuldners befassten Personen bei Erlassung der Erstbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer 2016 bis 2018 Kenntnis von den tatsächlich zugeflossenen Vermietungsumsätzen und dem Vorgang der Entnahme bzw. Veräußerung der Fotorechte aus dem Einzelunternehmen anlässlich der Sacheinlage zum 31. Dezember 2016 gehabt hätten. Im elektronischen Veranlagungsakt des Gemeinschuldners seien in den betreffenden Jahren keine Miet-Kaufverträge, Sacheinlageverträge oder Hinweise darauf ersichtlich.
12 Das Bundesfinanzgericht wies mehrere Beweisanträge des Gemeinschuldners, insbesondere Zeugeneinvernahmen, ab.
13 Rechtlich führte das Bundesfinanzgericht aus, die angefochtenen Bescheide verwiesen zur Begründung auf den Bericht über die Außenprüfung der Jahre 2016 bis 2019. Aus den Anhängen Tz 3 und Tz 4 zum Prüfungsbericht sei klar erkennbar, welche Tatsachenkomplexe vom Finanzamt für die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren herangezogen worden seien. Der eine Tatsachenkomplex betreffe die, für das Veranlagungsteam in den betreffenden Verfahren neu hervorgekommene Tatsache, dass dem Revisionswerber in den Jahren 2016 bis 2018 Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung Top W8 zugeflossen seien, welche nicht in eine Steuererklärung aufgenommen worden seien. Diese Einnahmen stellten unstrittig umsatzsteuerpflichtige Umsätze dar. Der andere neu hervorgekommene Tatsachenkomplex betreffe die Veräußerung oder Entnahme von Fotodateien samt sämtlichen Rechten an diesen Fotos aus dem Betriebsvermögen des Revisionswerbers anlässlich der Sacheinlage zum 31. Dezember 2016 in eine GmbH, an welcher er sämtliche Anteile halte. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts sei dieser Vorgang jedenfalls steuerbar und steuerpflichtig.
14 Von der Tatsache, dass steuerpflichtige Vermietungsumsätze nicht in die Abgabenerklärung aufgenommen worden seien, habe das Finanzamt erst jeweils mit der Einbringung der betreffenden Abgabenerklärung Kenntnis erlangen können. Diese Abgabenerklärungen seien erst nach Beendigung der Außenprüfung der Jahre 2008 bis 2014 eingebracht worden. Somit könne der Prüferin S diese Tatsache nicht bekannt gewesen sein. Es könne dahingestellt bleiben, über welches Wissen der Prüfer L, die Einbringungsstelle oder die Finanzstrafbehörde verfügt hätten, sofern dieses Wissen nicht nachweislich den für die Veranlagung des Gemeinschuldners zuständige Stelle übermittelt worden sei. Die Veräußerung bzw. Entnahme der Fotorechte aus dem Betriebsvermögen des Einzelunternehmers sei der dafür zuständigen Organisationseinheit im betreffenden Verfahren ebenso wenig bekannt gewesen. Diese Tatsachen seien erst bei einer späteren Prüfung neu hervorgekommen.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die folgende Revisionspunkte geltend macht: Der Revisionswerber erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf einen neutralen und weisungsfreien Richter verletzt. Der Revisionswerber erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, nämlich dem Recht auf Einhaltung der Vorgaben der BAO durch das BFG, verletzt. Der Revisionswerber erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, nämlich dem Recht auf Einhaltung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch das BFG (§ 44 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 bis 7 iVm § 15 AVG), verletzt. Der Revisionswerber erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, nämlich der amtlichen Ermittlungspflicht nach § 115 BAO, verletzt. Der Revisionswerber erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, nämlich dem Parteiengehör gemäß §§ 15 Abs. 2 und 183 Abs. 4 BAO iVm § 161 Abs. 3 BAO, verletzt. Der Revisionswerber erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, nämlich der Möglichkeit der Beantragung von wesentlichen und sachverhaltsrelevanten Beweisen sowie Zeugen gemäß § 183 BAO, verletzt. Der Revisionswerber erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, nämlich der Möglichkeit gegen eine offensichtliche Befangenheit und Voreingenommenheit gemäß § 76 Abs. 1 BAO vorzugehen, verletzt. Der Revisionswerber erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, nämlich des § 21 BAO, wonach der wahre wirtschaftliche Gehalt zu erheben sei und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sei, verletzt. Der Revisionswerber erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, nämlich dem Überraschungsverbot auf der Basis gemäß § 269 BAO, § 115 Abs. 2 BAO als auch dem Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör, verletzt. Der Revisionswerber erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, nämlich dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 114 BAO, verletzt. Der Revisionswerber erachte sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht, nämlich der Einhaltung der Vorgaben des § 275 Abs. 7 BAO für die Erstellung einer rechtskonformen Niederschrift über eine mündliche Verhandlung, verletzt.
16 Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung dieser behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 29.5.2024, Ra 2024/15/0032 bis 0033; 5.10.2021, Ro 2021/15/0016; 12.11.2020, Ra 2020/16/0080, jeweils mwN).
17 Ein abstraktes Recht auf Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichnete Bestimmungen besteht nicht. Bei der behaupteten Verletzung des Rechts auf (richtige) Anwendung verschiedener Bestimmungen der BAO und des AVG handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, welche nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0074, mwN). Dasselbe gilt für die geltend gemachten Revisionspunkte betreffend Parteiengehör und Zeugeneinvernahme sowie die Befangenheit des Richters (vgl. dazu etwa VwGH 4.11.2025, Ra 2025/11/0133; 3.3.2026, Ra 2026/02/0021, jeweils mwN).
18 Wenn der Revisionswerber im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktes schließlich anführt, die angefochtene Entscheidung leide an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts, so wird auch damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG) (vgl. VwGH 18.12.2017, Ra 2017/15/0031).
19 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision bereits deshalb als unzulässig.
20 Aber auch mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen vermag die Revision keine Rechtsfolge grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen.
21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118, mwN).
22 Nicht relevant ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle in einem anderen Verfahren (betreffend z.B. die Außenprüfung bei der SH GmbH) oder für ein anderes Jahr die Tatsachen bekannt geworden sind (vgl. VwGH 8.4.2026, Ra 2025/15/0084, mwN).
23 Im Verfahren ist nicht strittig, dass der Revisionswerber die Mieteinnahmen aus den Miet-Kaufverträgen nicht in die Abgabenerklärungen für die Umsatzsteuer der Jahre 2016 bis 2018 aufgenommen hatte. Dass in den Jahren 2014 und 2015 allenfalls die Mietkaufverträge an die Prüferin S übermittelt worden wären, ist für die Beurteilung der Veranlagungen der Jahre 2016 bis 2018 nicht von Bedeutung.
24 Die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts, dass im Rahmen der Umsatzsteuernachschau für 2016 die konkreten umsatzsteuerlichen Mietumsätze für das Jahr 2016 nicht bekannt gegeben wurden, die sich auf die Zeugenaussage der Prüferin S, das von ihr angelegte elektronische Archiv, sowie den Veranlagungsakt zur Umsatzsteuer stützt, die beide keine diesbezüglichen Unterlagen enthielten, ist zudem nicht als unvertretbar anzusehen.
25 Die Beurteilung des Bundesfinanzgerichts, dass der abgabenfestsetzenden Stelle im jeweiligen Veranlagungsverfahren für die Umsatzsteuer 2016 bis 2018 der Sachverhalt nicht vollständig bekannt gewesen war, begegnet vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung daher keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken.
26 Somit gehen aber die Ausführungen in der Zulässigkeit zur Revision ins Leere, dass die Prüfungen der SH GmbH und des Revisionswerbers für die Jahre 2008 bis 2014 gebunden geführt worden waren und die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts im Hinblick darauf, dass alle Unterlagen jeweils an beide Prüfer übermittelt worden waren, unschlüssig wäre. Dies betrifft auch die geltend gemachten Verfahrensmängel, die sich im Wesentlichen darauf beziehen.
27 Nachdem bereits die nicht erklärten Mieteinnahmen eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigten, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen zur Einlage des Fotoarchivs. Dies betrifft auch das Vorbringen der Revision zu Treu und Glauben, das sich nur auf diese Sacheinlage bezieht.
28 Wenn die Revision moniert, es wäre kein Prüfungsauftrag vorgelegt worden, genügt der Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Anordnung, dass das Prüfungsorgan den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung vorzuweisen hat, eine das Prüfungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift darstellt, deren Verletzung nicht bedeutet, dass eine Verwertung von Ergebnissen der durchgeführten Prüfung unzulässig wäre (vgl. VwGH 22.12.1993, 91/13/0128; 28.1.1980, 3431/78).
29 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2026
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