Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Dr. Christian J. Winder als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. G E, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 18. August 2025, Zl. RV/3100276/2024, betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2019, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Gemeinschuldner ist nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts Berufsfotograf und Unternehmensberater. Im Revisionszeitraum hielt er 100% der Anteile an der SH GmbH.
2 Aufgrund einer beim Gemeinschuldner durchgeführten Außenprüfung betreffend die Einkommen-, Kapitalertrag-und Umsatzsteuer 2015 bis 2019 sowie die Immobilienertragsteuer 2016, die laut Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 13. Februar 2024 im Zeitraum November 2021 bis Dezember 2023 durchgeführt wurde, erließ das Finanzamt Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren zur Einkommensteuer 2015 bis 2019 sowie neue Sachbescheide.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde gemäß § 262 Abs 2 BAO ohne Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
4 Das Bundesfinanzgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2015 bis 2019 als unbegründet ab. Es stellte fest, dass in den Bescheiden auf den Prüfbericht verwiesen werde. Bezüglich der Wiederaufnahmegründe für die Einkommensteuer 2015 bis 2019 werde im Bericht auf die Textziffern 1 bis 5 verwiesen. In der Anlage zur Textziffer 1 finde sich als Begründung, dass der Gemeinschuldner einen PKW, welcher im Eigentum der SH GmbH stehe, im Ausmaß von 1.500 km jährlich privat verwendet habe. Dafür sei in den Prüfungsjahren ein geldwerter Vorteil im Rahmen der Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer angesetzt worden. In der Anlage zur Textziffer 2 finde sich als Begründung, dass beim Gemeinschuldner ein gewerblicher Grundstückhandel vorliege und der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 Z 1 EStG 1988 nicht anzuwenden sei. In der Textziffer würden nicht erklärte Mieteinnahmen aufgelistet. In der Textziffer 4 werde auf die Sacheinlage eines Fotoarchivs Bezug genommen. Die „Veräußerung“ des Bildarchivs aus dem Betriebsvermögen im Jahr 2016 sei steuerwirksam. In der Textziffer 5 finde sich als Begründung, dass der Gemeinschuldner im Jahr 2016 keinen Ertrag aus der Veräußerung seines Anteils an einer GmbH erklärt habe.
5 Der abgabenfestsetzenden Stelle seien die rechtserheblichen Sachverhaltselemente der einzelnen Wiederaufnahmegründe zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide nicht so vollständig bekannt gewesen, dass sie schon in diesen Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu den nunmehr in den wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidungen hätte gelangen können.
6 Der Behauptung des Gemeinschuldners, die Prüfung bei der SH GmbH durch den Prüfer L und die Prüfung beim Gemeinschuldner durch die Prüferin S für die Jahre 2008 bis 2014 seien verbunden geführt und sämtliche Unterlagen jeweils spiegelgleich übermitteln worden, werde nicht gefolgt. Es habe zwar einige gemeinsame Besprechungen gegeben, wobei auch E-Mails teilweise an beide Prüfer ergangen seien, aber von einer „verbundenen“ Prüfung, bei der alle Beteiligten über alle Informationen verfügt hätten, könne nicht ausgegangen werden. Aus der Abfrage im Abgabeninformationssystem ergebe sich, dass keine „Einspielung“ von Unterlagen, die anlässlich anderer Verfahren vom Gemeinschuldner vorgelegt worden seien, in den elektronischen Veranlagungsakt der hier relevanten Verfahren erfolgt sei.
7 Das Bundesfinanzgericht wies mit näherer Begründung diverse Beweisanträge ab.
8 Weiters führte es aus, es sei nicht ausreichend, dass die relevanten Informationen innerhalb der Sphäre der Finanzverwaltung vorhanden gewesen seien, etwa bei der Steuerfahndung, der Abgabensicherung oder einem anderen Betriebsveranlagungsteam. Die abgabenfestsetzende Stelle müsse die Informationen im jeweiligen Verfahren tatsächlich zur Kenntnis genommen haben, um sie berücksichtigen zu können. Hinsichtlich des PKW legte das Bundesfinanzgericht dar, dass der Gemeinschuldner in der Außenprüfung eine Privatnutzung im Ausmaß von 1.500 km jährlich (ca. 13%) zugestanden habe. Die tatsächliche Nutzung des Pkw in den jeweiligen Veranlagungsjahren sei der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt gewesen und erst durch die Befragung des Gemeinschuldners und die Ermittlung der gefahrenen Kilometer und Leasingaufwendungen durch den Prüfer P neu hervorgekommen. Die in den Erstbescheiden angesetzten Einkünfte der Jahre 2015 bis 2019 beliefen sich auf insgesamt 60.349,86 €. Die Auswirkung dieser Feststellung auf die Steuerbemessungsgrundlage betrage in allen Jahren zusammengerechnet 13.184 € und sei damit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder absolut noch relativ geringfügig. Dies rechtfertige eine Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2015 bis 2019.
9 Zum Grundstückshandel führte das Bundesfinanzgericht aus, die materiellrechtliche Frage, ob ein gewerblicher Grundstückhandel vorliege, sei vom Bundesfinanzgericht bereits für das Jahr 2013 bejaht worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe die diesbezügliche Parteirevision zurückgewiesen. Da in den Jahren 2015 bis 2018 die Abverkäufe von Teilen derselben Liegenschaften fortgesetzt worden seien und keine relevante Änderung der Bewirtschaftung erkennbar sei, qualifiziere das Bundesfinanzgericht die Verkäufe auch in diesen Jahren als gewerblichen Grundstückshandel und anerkenne die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben. Die Einnahmen und Ausgaben in den jeweiligen Veranlagungsjahren seien der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt gewesen. Die Verkäufe im Zeitraum 2015 bis 2018 habe der Prüfer P aus der Urkundensammlung des Grundbuches entnommen. Die Zinsaufwendungen seien von ihm durch Befragung des Gemeinschuldners anlässlich der Außenprüfung ermittelt worden. Die Änderung der steuerliche Bemessungsgrundlage bezüglich des gewerblichen Grundstückhandels belaufe sich auf insgesamt 144.368 € und sei damit nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weder absolut noch relativ geringfügig.
10 Bezüglich der Mieten verwies das Bundesfinanzgericht darauf, dass diese Einnahmen vom Gemeinschuldner nicht in die entsprechenden Abgabenerklärungen aufgenommen worden seien und mangels Kenntnis der abgabenfestsetzenden Stelle bei Erstellung der Erstbescheide nicht hätten berücksichtigt werden können. Wenn in der Beschwerde vorgebracht werde, dass der Prüferin S, dem Teamleiter S und dem Prüfer L anlässlich der abgabenrechtlichen Prüfung der Veranlagungsjahre bis 2014 die Miet-Kaufverträge und damit auch die Mieteinnahmen bekannt geworden seien, so sei dem entgegenzuhalten, dass es nicht entscheidend sei, ob diesen Personen die Miet-Kaufverträge anlässlich der Prüfung anderer Verfahren übermittelt worden seien. Dadurch wäre ihnen nämlich nur eine Vereinbarung eines Miet-Kaufverhältnisses zu jenem Zeitpunkt bekannt geworden. Die Tatsache, dass die Verträge in den Folgejahren auch „gelebt“ und dem Gemeinschuldner tatsächlich Mieteinnahmen zugeflossen seien, sei der abgabenfestsetzenden Stelle dadurch noch nicht zur Kenntnis gelangt.
11 Zur Einlage des Fotoarchivs führte das Bundesfinanzgericht aus, es gebe keine Hinweise darauf, dass im Einkommensteuerverfahren 2016 die mit der Veranlagung befassten Personen Kenntnis von der Sacheinlage zum 31. Dezember 2016 aus dem Betriebsvermögen des Gemeinschuldners gehabt hätten. Die Tatsache der Veräußerung (Tausch) der Fotorechte (Werknutzungsrechte) aus dem Betriebsvermögen des Gemeinschuldners anlässlich der Sacheinlage in die SH GmbH zum 31. Dezember 2016 sei nicht Gegenstand der Prüfung der Veranlagungsjahre bis 2014 gewesen.
12 Zum Anteilsverkauf der B GmbH legte das Bundesfinanzgericht dar, der abgabenfestsetzenden Stelle seien bis zur Erlassung des Erstbescheides weder der Abtretungsvertrag vom 18. März 2016 noch sonstige Unterlagen zur Anteilsveräußerung mit der Abgabenerklärung oder deren Beilagen zur Einkommensteuer 2016 übermittelt worden. Ein entsprechender Ertrag sei nicht erklärt worden. Im Zuge der abgabenrechtlichen Außenprüfung habe der Prüfer P die Firmenbucheinträge betreffend den Gemeinschuldner überprüft und im Zuge dessen die Anteilsabtretung entdeckt.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit geltend macht, das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines „Nichtbescheides“ infolge Nichtvorweisens des Prüfungsauftrages gemäß § 148 Abs. 1 BAO ab. Da dem Gemeinschuldner der Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 25. November 2021 nicht vorgelegt worden sei, sei dieser Bescheid nicht wirksam geworden und entfalte somit keine Rechtswirkung. Folglich könne sich die Abgabenbehörde nicht auf die daraus resultierenden Rechtsfolgen, insbesondere auf eine bestehende Pflicht, berufen. Die anschließend durchgeführte Prüfung beruhe somit auf keiner rechtlichen Grundlage. Im Erkenntnis werde ausschließlich auf den zweiten Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 6. Dezember 2021 Bezug genommen, während der Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom 25. November 2021 durchgehend unberücksichtigt bleibe bzw. beharrlich negiert werde. Der zweite Bescheid sei von einem unzuständigen Organ unterschrieben worden. Es sei keine rechtswirksame Zustellung des Prüfungsauftrages an einen bevollmächtigen Vertreter erfolgt. Das Bundesfinanzgericht übersehe, dass zu klären gewesen wäre, welches Verhältnis die beiden Bescheide über einen Prüfungsauftrag, nämlich der Bescheid vom 25. November 2021 und der Bescheid vom 6. Dezember 2021 zueinander einnehmen würden. Der Bescheid zu einem Prüfungsauftrag vom 25. November 2021, der bei einer Akteneinsicht ausgehoben worden sei, trage weder eine Unterschrift der Behörde noch die Unterschrift des Gemeinschuldners noch sei sonst eine Bearbeitung des leeren Dokumentes erkennbar. Zudem sei dieses Dokument dem Gemeinschuldner niemals zur Kenntnis gebracht worden und habe daher auch keine Rechtswirkung entfalten können.
14 Es liege weiters ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermessensübung vor. Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide enthalte entgegen der gesetzlichen Verpflichtung weder für jeden Bescheid die entsprechenden Wiederaufnahmegründe noch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der behaupteten maßgeblichen Tatsachen oder die dazugehörigen Beweismittel. Zudem fehle die Darlegung der für die Ermessensausübung bedeutsamen Gründe.
15 Das Bundesfinanzgericht verkenne offensichtlich den entscheidenden Sachverhalt: Die Vorprüfung der Jahre 2009 bis 2014 einschließlich der Nachschau betreffend Umsatzsteuer für 2015 und 2016 sei für den Gemeinschuldner und die SH GmbH verbunden erfolgt, sodass dem Finanzamt sämtliche relevanten Informationen umfassend bekannt gewesen seien. Dies lasse sich anhand der durch den Gemeinschuldner vorgelegten Unterlagen nachvollziehen. Zum Beweis des Vorliegens dieser Umstände habe der Gemeinschuldner neben den vorgelegten Urkunden auch Zeugen angeboten, die jedoch ohne nachvollziehbare Begründung vom Bundesfinanzgericht abgelehnt worden seien. Diese zusätzlichen Beweismittel hätten gezeigt, dass beide Prüfungen zusammengelegt und gemeinsam durchgeführt worden seien, sodass die relevanten Unterlagen-insbesondere das Thema Fotoarchiv sowie die Miet-Kaufverträge-beiden Prüfern vorgelegen seien und in beiden Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen. Damit wäre auch nachgewiesen, dass die behaupteten Sachverhalte weder unbekannt noch neu hervorgekommen gewesen seien. Es seien die Beweise einseitig gewürdigt worden.
16 Das Erkenntnis verstoße gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Treu und Glauben. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach ausgeführt, dass es im Ermessen der Behörde liege, ob die Behörde das Leistungsgebot an einen der Gesamtschuldner und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richte. Der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach ausgeführt, dass im Zusammenhang mit nachträglich als unrichtig erkannten Auskünften Treu und Glauben anzuwenden sei, wenn die Auskunft von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt werde, die Auskunft nicht offensichtlich unrichtig sei und die Partei im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen habe, die sie bei Kenntnis der Unrichtigkeit der Auskunft nicht oder anders getroffen hätte.
17 Schließlich macht die Revision diverse Begründungsmängel geltend.
18 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
19 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
20 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. für viele VwGH 9.3.2026, Ra 2024/15/0009; 26.2.2026, Ra 2024/15/0071; jeweils mwN).
22 Die Revision moniert ausführlich, dass kein tauglicher Prüfungsauftrag vorgelegen sei, es sich bei den beiden im Akt befindlichen Dokumenten um Nichtbescheide handle und der Prüfungsauftrag zudem nicht dem bevollmächtigen Steuerberater vorgewiesen und von diesem nicht unterzeichnet worden sei.
23 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anordnung, dass das Prüfungsorgan den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung vorzuweisen hat, eine das Prüfungsverfahren regelnde Ordnungsvorschrift. Die Verletzung des § 148 Abs. 1 BAO bedeutet nicht, dass eine Verwertung von Ergebnissen der durchgeführten Prüfung unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.6.2026, Ra 2025/15/0041; 22.12.1993, 91/13/0128; 28.1.1980, 3431/78). Dies gilt sowohl in Fällen, in denen der Prüfungsauftrag fehlerhaft oder rechtswidrig war, als auch, wenn gar kein Prüfungsauftrag vorlag oder dieser ein Nichtbescheid sein sollte. Dem Vorbringen in der Revision fehlt somit die Relevanz für das Revisionsverfahren. Selbst wenn tatsächlich kein ordnungsgemäßer Prüfungsauftrag vorgelegen wäre, besteht kein Beweisverwertungsverbot für die Prüfungsergebnisse. Somit geht auch das Vorbringen der Revision, das Bundesfinanzgericht hätte in dem Zusammenhang zu Unrecht diverse Zeugenbefragungen abgelehnt, ins Leere.
24 Zum Vorbringen betreffend den Wissensstand der Behörde ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen ist, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118, mwN).
25 Nicht relevant ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle in einem anderen Verfahren (betreffend z.B. die Umsatzsteuernachschau) oder für ein anderes Veranlagungsjahr die Tatsachen bekannt geworden sind (vgl. VwGH 8.4.2026, Ra 2025/15/0084, mwN).
26 Der Revisionswerber wendet sich auch gegen die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts, dass der Behörde die Einlage des Fotoarchivs und die Mietkaufverträge bei Erlassung der Erstbescheide nicht bekannt gewesen wären.
27 Hinsichtlich der Mietkaufverträge ist allerdings nicht strittig, dass der Gemeinschuldner die Mieteinnahmen nicht in die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer der strittigen Jahre aufgenommen hatte. Selbst wenn die Mietkaufverträge in der Vorprüfung im Jahr 2014 oder im Rahmen der Umsatzsteuernachschau im Jahr 2015 an die Prüferin S übermittelt worden wären, wäre dies nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Veranlagungen der Einkommensteuer der Jahre 2015 bis 2018 ohne Bedeutung.
28 Zudem enthält die Revision kein Vorbringen zu den Wiederaufnahmegründen betreffend den PKW, den gewerblichen Grundstückshandel und die Veräußerung der GmbH Beteiligung. Das Bundesfinanzgericht hat festgestellt, dass die diesbezüglichen genauen Umstände erst vom Prüfer P durch Befragung des Gemeinschuldners bzw. die Sichtung des Grundbuchs und des Firmenbuchs erhoben wurden. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Nachdem bereits diese Gründe die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren der betreffenden Jahre rechtfertigen, erübrigt sich das Eingehen auf das Revisionsvorbringen, dass die Prüfungen der SH GmbH und des Gemeinschuldners für die Jahre 2008 bis 2014 verbunden geführt worden seien und die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichts im Hinblick darauf, dass alle Unterlagen jeweils an beide Prüfer übermittelt worden seien, unschlüssig und mit diversen Verfahrensfehlern behaftet wäre.
29 Weiters erübrigt sich damit auch ein Eingehen auf das Vorbringen zu Treu und Glauben betreffend die Einlage des Fotoarchivs bei der Beurteilung der Wiederaufnahme.
30 Wenn sich die Revision mit dem Vorbringen zu Treu und Glauben aber gegen die Festsetzung der Einkommensteuer für die Einlage des Fotoarchivs wenden will, so ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) der Grundsatz von Treu und Glauben nur dort Auswirkungen zeitigen kann, wo das Gesetz der Verwaltung einen Vollzugsspielraum einräumt. Ein solcher Vollzugsspielraum besteht bei der Festsetzung der Einkommensteuer nicht (vgl. VwGH 7.5.2025, Ra 2024/15/0012, mwN).
31 Wenn die Revision releviert, die Wiederaufnahmebescheide würden keine Ausführungen zum Ermessen enthalten, genügt der Hinweis, dass das Bundesfinanzgericht im Entscheidungszeitpunkt eigenständig das Ermessen zu üben hat und damit eine allfällige fehlende Ermessensübung des Finanzamtes keine Bedeutung hat (vgl. VwGH 9.4.2026, Ra 2025/13/0065, mwN).
32 Soweit die Revision vorbringt, es liege ein Begründungsmangel vor, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Begründung eines Erkenntnisses insbesondere erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet wird (vgl. VwGH 28.12.2022, Ra 2020/13/0014, mwN). Da dem angefochtenen Erkenntnis hinreichend klar zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesfinanzgericht von welchem Sachverhalt ausgegangen ist und welche Rechtsfolgen es daraus ableitet, entspricht das Erkenntnis den genannten Anforderungen. Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.
33 Der Revisionswerber kritisiert zudem, den Wiederaufnahmebescheiden sei keine Begründung zu entnehmen gewesen und die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesfinanzgerichts seien unschlüssig.
34 Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über die das Bundesfinanzgericht zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde. Das Bundesfinanzgericht hat, sofern die Bescheidausführungen des Finanzamts mangelhaft sind, ausgehend von einem vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrund, diesen zu prüfen und zu würdigen und gegebenenfalls erforderliche Ergänzungen vorzunehmen. Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2021/13/0040, mwN).
35 Die Wiederaufnahmebescheide verwiesen auf den Bericht der Außenprüfung (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Verweises: VwGH 9.7.2024, Ra 2023/13/0142, mwN); dieser enthielt in den Textziffern 1 bis 5 die Tatsachenkomplexe, die laut Prüfbericht der Wiederaufnahme zugrunde gelegt wurden. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurden eine Stellungnahme des Prüfers P zum Wissenstand der Behörde und dem Neuhervorkommen dieser Tatsachen eingeholt und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen. Diese Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichts entspricht der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und begründet keine Unschlüssigkeit seiner Ausführungen.
36 In der Zulässigkeitsbegründung wurden somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen. Ein Eingehen auf nur in den Revisionsgründen oder später erstatteten Schriftsätzen erhobenes Vorbringen, etwa zur Befangenheit, hatte daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erfolgen (vgl. erneut VwGH 9.3.2026, Ra 2024/15/0009; 26.2.2026, Ra 2024/15/0071, mwN).
37 Im Übrigen hat der Revisionswerber auch keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht (vgl. dazu dieselben Revisionspunkte im den Gemeinschuldner betreffenden Erkenntnis zur Umsatzsteuer VwGH 16.6.2026, Ra 2025/15/0041), weshalb sich die Revision auch als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist.
38 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2026
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