Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des M, vertreten durch die Eberle Ender Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 31. Oktober 2025, E 002/16/2025.081/007, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Burgenland), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).
3 Nach den in der vorliegenden Revision ausdrücklich angeführten Revisionspunkten erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis „in seinen subjektiven Rechten verletzt, macht die Revisionspunkte
- inhaltliche Rechtswidrigkeit
- Verletzung von Verfahrensvorschriften
- Willkürlichkeit
- Aktenwidrigkeit
- Ergänzungsbedürftigkeit
- Befangenheit
geltend und ...“.
4Wird der Revisionspunkt, wie hier, unmissverständlich angeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH 14.9.2021, Ra 2021/02/0183, mwN).
5 Bei den in der Revision angeführten Rechtsverletzungen wird kein subjektivöffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Es besteht kein abstraktes Recht auf fehlerfreie Anwendung eines Gesetzes oder der Verfahrensbestimmungen. Dabei handelt es sich nicht um die Geltendmachung von Revisionspunkten sondern um die Behauptung von Revisionsgründen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung von aus materiellrechtlichen Vorschriften ableitbaren subjektiven Rechten zielführend geltend gemacht werden können (vgl. zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes, zur Aktenwidrigkeit und zur Verletzung von Verfahrensvorschriften VwGH 7.12.2023, Ra 2023/07/0095; zur willkürlichen Rechtsauslegung VwGH 15.10.2013, 2011/02/0106; zur Ergänzungsbedürftigkeit VwGH 24.4.2018, Ra 2018/02/0125; und zur Befangenheit VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0172, sowie VwGH 25.6.2008, 2007/03/0181 bis 0184, jeweils mwN).
6Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2026
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