Wenn die Revisionswerberin - im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktes - anführt, die angefochtene Entscheidung leide im angefochtenen Umfang an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts und aufgrund der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, so wird damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG).
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