Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Finanzamtes Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 14. April 2025, Zl. RV/5100283/2018, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2014 (mitbeteiligte Partei: Dipl. Ing. K P, vertreten durch die Pachinger Mayr Rechtsanwälte GesbR in Bad Schallerbach), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Die mitbeteiligte Partei übermittelte am 12. April 2016 die Einkommensteuererklärung 2014 sowie eine Beilage zur Erklärung. Darin wurden unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 2.980,37 € erklärt. Daneben wurden Spenden gemäß § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 iHv 20.800 € sowie Spenden an mildtätige Organisationen gemäß § 4a Z 3 EStG 1988 iHv 15.046 € erklärt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betrafen eine Beteiligung des Mitbeteiligten an der T GmbH Mitgesellschafter. Die Veranlagung erging bis auf nicht revisionsgegenständliche Aspekte erklärungsgemäß.
2 Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Beteiligung des Mitbeteiligten an der T GmbH Mitgesellschafter im Jahr 2014 nicht mehr bestanden hatte. Im wiederaufgenommenen Verfahren für die Einkommensteuer 2014 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der stillen Beteiligung auf 0 € korrigiert. Weiters wurden die anerkannten Spenden um über 34.400 € reduziert.
3 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Mitbeteiligte geltend, dass kein Wiederaufnahmegrund vorliege, weil dem Finanzamt aus dem Feststellungsverfahren betreffend die T GmbH Mitgesellschafter sämtliche Umstände bereits bekannt gewesen seien. Die Einkünfte aus der atypisch stillen Beteiligung seien irrtümlich erklärt worden.
4 Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und hob den Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes auf. Begründend führte es aus, der Umstand, dass die Beteiligung an der T GmbH Mitgesellschafter letztmalig im Veranlagungsjahr 2013 bestanden habe, sei im EDV System des Finanzamtes anhand einer hellgrauen Schrift ersichtlich. Im Veranlagungsjahr 2014 werde die Beteiligung nicht mehr unter dem Reiter „Beteiligung“ angeführt. In der Einkommensteuererklärung 2014 seien zwar die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fälschlicherweise ausgewiesen worden. Der maßgebliche Umstand, dass die Beteiligung nicht mehr von der mitbeteiligten Partei gehalten worden sei, sei jedoch für das Finanzamt im EDV System ersichtlich gewesen. Hinzu komme, dass die Einkünfte der T GmbH Mitgesellschafter vom Finanzamt selbst mit Feststellungsbescheid vom 17. März 2016 festgestellt worden seien. Der Einkommensteuerbescheid 2014 sei erst am 2. Mai 2016 ergangen, also nach Erlassung des Feststellungsbescheides. Bei Feststellungsbescheiden erfolge eine automatische elektronische Übermittlung von Mitteilungen („Tangenten“) an das für die Erhebung der Einkommensteuer zuständige Finanzamt der jeweiligen beteiligten Steuerpflichtigen. Da das Finanzamt den Feststellungsbescheid selbst erlassen habe und dadurch über die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse informiert gewesen sei, stelle dieser Umstand keine neu hervorgekommene Tatsache iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach es für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen auf das Wissen der abgabenfestsetzenden Stelle im jeweiligen Verfahren ankomme.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. VwGH 17.5.2023, Ro 2023/13/0008, mwN).
9 Der Wiederaufnahme steht nicht entgegen, wenn von den maßgeblichen Tatsachen in einem ein anderes Prüfungsjahr betreffenden Prüfungsverfahren oder im Abgabenverfahren eines anderen Steuerpflichtigen Kenntnis erlangt wurde (vgl. VwGH 14.8.2024, Ra 2023/13/0159, mwN).
10 Im Revisionsfall wurden in der Steuererklärung des Mitbeteiligten Einkünfte aus der Beteiligung an der T GmbH Mitgesellschafter erklärt; diese waren auch in der Beilage zur Steuererklärung 2014 enthalten. Aus der Abgabenerklärung und ihren Beilagen war somit nicht ersichtlich, dass die atypische Beteilung im Jahr 2014 nicht mehr bestanden hat; das Gegenteil ist der Fall.
11 Dass dieselbe abgabenfestsetzende Stelle (also das BV Team) in einem anderen Verfahren Kenntnis darüber erlangt haben mag, dass die Beteiligung nur bis zum Jahr 2013 bestanden hatte, steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens nicht entgegen. Wenn die Revisionsbeantwortung dazu ausführt, dass es sich bei einer Mitunternehmerschaft um keinen Abgabepflichtigen handle und daher die Kenntnis nicht im Abgabenverfahren eines anderen Steuerpflichtigen erlangt worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Mitbeteiligte im Verfahren zur Feststellung von Einkünften der Mitunternehmerschaft 2014 gemäß § 188 BAO nicht mehr Verfahrenspartei war und sich deshalb weitere Überlegungen erübrigen. Das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0034). Dies gilt im Hinblick darauf, dass sich das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln auf den Wissenstand auf Grund der Abgabenerklärung und ihrer Beilagen des jeweiligen Veranlagungsjahres bezieht (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127) auch dann, wenn die abgabenfestsetzende Stelle in beiden Verfahren dieselbe war.
12 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich nach dem Gesagten als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 8. April 2026
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