Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofräte Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des L R, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2026, Zl. I423 2323722-2/2E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrags 2024 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF Beitrags Service GmbH), den Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Auf Antrag des Revisionswerbers setzte die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) mit zum 30. Dezember 2024 datierten „Bescheid“ den ORF-Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2024 fest.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als unzulässig zurück und erklärte eine Revision für nicht zulässig. Begründend führte es aus, gegenständlich liege ein Nichtbescheid vor, weil dem Bescheid eine gehörige Unterschrift des genehmigenden Organs fehle.
3 In der gegen diesen Beschluss erhobenen außerordentlichen Revision, legt der Revisionswerber unter der Überschrift „II. Revisionspunkt“ die Verletzung in subjektiven Rechten wie folgt dar:
„Das angefochtene Erkenntnis verletzt den Revisionswerber in seinem Recht darauf, keinen ORF-Beitrag leisten zu müssen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Weiters wird der Revisionswerber in seinem Recht darauf verletzt, dass der Sachverhalt ordnungsgemäß festgestellt wird. Das Erkenntnis ist mit Verfahrensmängeln und mit falscher rechtlicher Beurteilung belastet. Weiters wurde der Revisionswerber in seinem Recht verletzt, dass gem. § 17 ORF-Beitragsgesetz nur ein Jahresbeitrag vorgeschrieben werden darf.“
4 Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als nicht zulässig.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 1.7.2026, Ra 2026/15/0027, mwN).
9 Mit dem angefochtenen Beschluss des BVwG wurde die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen, weil kein rechtsgültiger Bescheid erlassen worden sei. Diesbezüglich konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein. Das genannte Recht ist allerdings von dem vom Revisionswerber ausdrücklich und unmissverständlich ausgeführten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst (vgl. VwGH 27.1.2026, Ra 2025/15/0126, mwN).
10 Im Übrigen verkennt der Revisionswerber, dass nach der Würdigung des BVwG im Revisionsfall gar kein rechtsgültiger Bescheid der OBS vorliege, mit dem er zur Leistung eines ORF-Beitrags verpflichtet worden wäre.
11 Wenn der Revisionswerber im Rahmen der Schilderung des Revisionspunktes schließlich anführt, die angefochtene Entscheidung leide an Verfahrensfehlern, so wird auch damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG) (vgl. VwGH 16.6.2026, Ra 2025/15/0041, mwN).
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2026
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