Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, über die „Beschwerde“ des Dr. R B in W, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 2025, Ra 2025/13/0001 11, betreffend Einstellung des Verfahrens (Zurückziehung einer Beschwerde sowie Widerruf der Zurückziehung betreffend Ferienwohnungsabgabe sowie Mahngebühr und Säumniszuschlag), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 2025, Ra 2025/13/0001 11, wurde das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller der Aufforderung, den Mangel der eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen war.
2 Dagegen richtet sich die Eingabe des Antragstellers vom 13. Mai 2025, in welcher dieser „Beschwerde“ erhebt.
3 Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 15. April 2025 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. z.B. VwGH 23.3.2022, Ra 2021/02/0141, mwN).
4 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 VwGG und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidung auch nicht von sich aus abändern (vgl. z.B. VwGH 26.3.2024, Ra 2022/09/0096, mwN).
5 Die Eingabe vom 13. Mai 2025 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
6 Ergänzend sei aber darauf verwiesen, dass die Möglichkeit der Parteien, ihre Rechtssache vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 23 Abs. 1 VwGG selbst zu führen (worauf in der Eingabe Bezug genommen wird), nur gilt, „soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt“. Für die Einbringung von Revisionen bestimmt aber § 24 Abs. 2 VwGG „anderes“, nämlich die Abfassung und Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Wenn in der Eingabe weiters auf § 23 Abs. 4 VwGG verwiesen wird, so schließt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) nicht aus, dass auch die Parteien im eigenen Namen Erklärungen abgeben. Demnach kann etwa eine Partei ihre Revision selbst (unvertreten) zurückziehen (vgl. z.B. VwGH 29.1.2025, Ro 2023/22/0005, mwN). Von der Verpflichtung zur Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) wird damit aber nicht entbunden.
7 Das Ersuchen um „Rückstellung“ der Eingabengebühr wird an das hiefür zuständige Finanzamt (vgl. z.B. VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0095) übermittelt werden.
Wien, am 28. Mai 2025