Ra 2025/13/0001 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Möglichkeit der Parteien, ihre Rechtssache vor dem VwGH gemäß § 23 Abs. 1 VwGG selbst zu führen, gilt nur, "soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt". Für die Einbringung von Revisionen bestimmt § 24 Abs. 2 VwGG "anderes", nämlich die Abfassung und Einbringung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer). Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) schließt nicht aus, dass auch die Parteien im eigenen Namen Erklärungen abgeben (§ 23 Abs. 4 VwGG). Demnach kann etwa eine Partei ihre Revision selbst (unvertreten) zurückziehen (vgl. z.B. VwGH 29.1.2025, Ro 2023/22/0005, mwN). Von der Verpflichtung zur Abfassung und Einbringung der Revision durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) wird damit aber nicht entbunden.