Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Eingabe des Mag. A B in C, mit Bezug auf den hg. Beschluss vom 15. Februar 2024, Ra 2022/09/0096 5, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2024, Ra 2022/09/0096 5, wurde eine außerordentliche Revision des Einschreiters gegen ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2022 zurückgewiesen.
2 Mit der vorliegenden Eingabe vom 12. März 2024 wendet sich der Einschreiter gegen diesen Beschluss und ersucht um dessen „Revidierung“.
3 Die vorliegende Eingabe stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen diesen Beschluss dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2021/10/0187, mwN).
4 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen daher auch nicht von sich aus abändern (vgl. VwGH 23.3.2022, Ra 2021/02/0141, mwN).
5 Die Eingabe vom 12. März 2024 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 26. März 2024