JudikaturVwGH

Ra 2022/16/0095 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
01. Februar 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die „Beschwerde“ des K E in V gegen die Aufforderung zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.

1 Mit Erledigung der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 2023, Ra 2022/16/0095 18, wurde der Einschreiter aufgefordert, die aufgrund seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 25. Mai 2023 angefallene (bis dahin nicht entrichtete) Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG in Höhe von 240 € binnen einer Woche zu entrichten.

2 Mit Eingabe vom 22. September 2023 erhob der unvertretene Einschreiter ohne weitere Begründung „Beschwerde“ gegen diese Zahlungsaufforderung.

3 Diese „Beschwerde“ ist schon deshalb zurückzuweisen, weil der verfahrensgegenständlichen Zahlungsaufforderung unzweifelhaft kein normativer Charakter zukommt (vgl. in diesem Sinn VwGH 6.10.1994, 94/16/0195).

4 Gemäß § 34 Abs. 1 GebG haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln.

5 Die verfahrensgegenständliche Zahlungsaufforderung stellt lediglich eine Information im Sinne der genannten Bestimmung dar und ist damit nicht mit Rechtsmitteln bekämpfbar.

6 Für die bescheidmäßige Festsetzung der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Eingabengebühr samt einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG ist gemäß § 24a Z 6 VwGG das Finanzamt Österreich zuständig. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren (vgl. dazu VwGH 22.5.2003, 2003/16/0066).

7 Die vorliegende „Beschwerde“ war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

8 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft vergleichbare Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert sowie ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht.

Wien, am 1. Februar 2024

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