Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Mag. Straßegger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision des K E in V gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. August 2022, RV/4100470/2022, betreffend Gebühr nach § 17a VfGG und Gebührenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. August 2022 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG und Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG als unbegründet ab.
2 Mit an den Verwaltungsgerichtshof adressierten postalisch eingebrachten Schriftsatz vom 7. Oktober 2022 erhob der Revisionswerber „Beschwerde (Revision)“ gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24. August 2022.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision am 17. Oktober 2022 an das für deren Einbringung zuständige Bundesfinanzgericht (vgl. § 25a VwGG) weitergeleitet. Das Bundesfinanzgericht hat die Revision dem Verwaltungsgerichthof mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 (Datum der Postaufgabe) vorgelegt.
4 Nach Vorlage des Aktes durch das Bundesfinanzgericht erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber im Hinblick darauf, dass das Schreiben vom 7. Oktober 2022 als Revision zu werten war, einen Mängelbehebungsauftrag. Demnach war ua die Revision binnen einer zweiwöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen.
5 Der Revisionswerber ist der an ihn ergangenen Aufforderung vom 13. Februar 2023, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 11. April 2023