JudikaturVwGH

Ro 2023/22/0005 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofräte Mag. Berger und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kollmann, über die Revision der O S, vertreten durch die Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. September 2023, VGW 151/098/2191/2023 11, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 16. Jänner 2023 den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer „Rot Weiß Rot Karte“ (selbständige Schlüsselkraft) ab.

2 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 zog die Revisionswerberin ihre von ihrer Vertreterin eingebrachte Revision zurück.

3 Gemäß § 23 Abs. 4 VwGG schließt die Vertretung einer revisionswerbenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Die Revisionswerberin konnte ihre Revision somit selbst rechtswirksam zurückziehen (vgl. VwGH 28.9.2021, Ra 2021/21/0049, mwN). Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit § 1 Z 2 lit. a VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Jänner 2025

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