JudikaturVwGH

Ra 2025/13/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Mai 2025

Entscheidungen des VwGH sind (abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 45 und 46 VwGG) unabänderlich, unanfechtbar und endgültig.

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