JudikaturVwGH

Ro 2023/22/0005 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2025

Gemäß § 23 Abs. 4 VwGG schließt die Vertretung einer revisionswerbenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht aus, dass seitens der Partei im eigenen Namen Erklärungen abgegeben werden. Die Revisionswerberin konnte ihre Revision somit selbst rechtswirksam zurückziehen (vgl. VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).

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