JudikaturVwGH

Ra 2021/02/0141 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2022

Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn die Anträge auf Fristverlängerung und auf Aussetzung des Verfahrens mit Berichterverfügung abgewiesen wurden (vgl. VwGH 6.8.2021, Ra 2021/02/0121, VwGH 22.1.2021, Ra 2020/02/0234). Diese Rechtsprechung ist auch auf jene Fälle der Zurückweisung der Fristverlängerungsanträge mit Berichterverfügung anzuwenden.

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