Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des H H, vertreten durch Mag. Edwin Kerschbaummayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. Oktober 2025, Zl. LVwG-351682/8/BZ, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. Oktober 2025 wurde die dem Revisionswerber mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2024 zuerkannte Sozialhilfeleistung aufgrund der mangelnden Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft und zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit auf dem österreichischen Arbeitsmarkt gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 5, § 6 Abs. 4 und Abs. 5 Z 2 sowie § 12 Abs. 1 Oberösterreichisches Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG im Ausmaß von 50 % für die Dauer von drei Monaten, beginnend ab 1. April 2025, gekürzt. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-bzw. Abweisung der Revision beantragt.
4 Die Revision erweist sich als unzulässig:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).
9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst vorgebracht, es bestehe aus Gründen der Rechtssicherheit ein Bedürfnis zur Klarstellung des Terminus „Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft“. Es fehle an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „wie Kürzungsbestimmungen der Sozialhilfe bei psychisch erkrankten Personen“ anzuwenden seien; insbesondere sei ungeklärt, ob das „bloß objektive Fernbleiben von Maßnahmen am Arbeitsmarkt“ bereits eine mangelnde Bereitschaft darstelle oder ob zusätzlich „ein subjektiv vorwerfbares Verhalten“ erforderlich sei. Es sei fraglich, ob dem Revisionswerber überhaupt eine mangelnde Bereitschaft vorgeworfen werden könne, die Bestellung eines Erwachsenvertreters indiziere eine Einschränkung der Entscheidungsfähigkeit und damit eine Hilfsbedürftigkeit. Es sei fraglich, ob „vereinzelte krankheitsbedingte Fehlzeiten“ eine Kürzung rechtfertigten; die psychische Situation des Revisionswerbers dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden.
10 Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt: Die Frage, ob „keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 Oö. SOHAG besteht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, das insofern alle Umstände des Einzelfalles-so auch eine psychische Erkrankung des Betreffenden-einzubeziehen hat. Eine solche Einzelfallbeurteilung wirft jedoch nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH22.12.2022, Ra 2021/10/0118, mit Verweis auf VwGH 30.9.2022, Ra 2022/10/0078; 28.10.2021, Ra 2019/09/0140; 5.11.2020, Ra 2020/10/0086 bis 0091). Derartiges wird mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen-das auf die konkreten Umstände des Einzelfalles gar nicht eingeht-aber nicht aufgezeigt. Hinzuweisen ist darauf, dass mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan wird (vgl. VwGH 8.8.2024, Ra 2023/10/0376, mit Verweis auf VwGH 22.1.2024, Ra 2023/10/0406; 6.10.2023, Ro 2022/10/0018; 6.10.2023, Ra 2023/10/0397).
11 In der Zulässigkeitsbegründung wird sodann ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung von behaupteten Verfahrensmängeln (Zugrundelegung eines unschlüssigen Gutachtens; Unterlassung der Einholung eines beantragten Amtssachverständigengutachtens) geltend gemacht.
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei-wie hier-bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134). Diesen Begründungserfordernissen wird mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen-die jene Judikatur, von der abgewichen worden sein soll, nicht nennt-aber nicht entsprochen.
13 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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