Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Schartner und Mag. Pichler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des H L, vertreten durch Dr. Alexander Philipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2025, G314 2224861 2/11E, betreffend Erlassung eines befristeten Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist ein 1966 geborener Staatsangehöriger von Serbien sowie von Bosnien und Herzegowina. Er hielt sich zunächst von 8. Jänner 2019 bis 9. Oktober 2019 im Bundesgebiet auf.
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erteilte dem Revisionswerber mit Bescheid vom 30. September 2019 von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFAVG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Serbien zulässig sei. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte dem Revisionswerber somit keine Frist für die freiwillige Ausreise. Außerdem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot.
3 Mit Erkenntnis vom 13. November 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde insoweit Folge, als es das gegen den Revisionswerber verhängte Einreiseverbot ersatzlos behob.
4 Am 18. August 2024 kehrte der Revisionswerber der zuvor am 9. Oktober 2019 freiwillig ausgereist warnach Österreich zurück und verblieb danach im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 28. Februar 2025 erteilte das BFA dem Revisionswerber von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFAVG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFAVG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und gewährte dem Revisionswerber somit keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Außerdem erließ es gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf dreieinhalb Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
5Die nur gegen Spruchpunkt VI. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG stützte. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
6Begründend ging das BVwG davon aus, dass der Revisionswerber rechtskräftig wegen einer Übertretung des FPG bestraft worden sei. Außerdem habe er zweimal die Dauer des zulässigen visumsfreien Aufenthalts im Bundesgebiet überschritten und sei im Inland einer selbstständigen Beschäftigung nachgegangen, ohne über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, der ihn dazu berechtigt hätte. Daher sei über ihn gemäß § 28 AuslBG auch eine Geldstrafe in Höhe von € 7.500,00 verhängt worden. Im Hinblick auf die vom Revisionswerber ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers verhältnismäßig.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
8 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird geltend gemacht, das BVwG habe seine Verhandlungspflicht und das Parteiengehör des Revisionswerbers verletzt.
11 Was das Erfordernis der Durchführung einer mündlichen Verhandlung anbelangt, erlaubt § 21 Abs. 7 BFAVG das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung besondere Bedeutung zukomme, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings eine Verhandlung unterbleiben (VwGH 4.11.2025, Ra 2025/21/0005, Rn. 10, mwN).
12Einen solchen eindeutigen Fall durfte das BVwG sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose nach § 53 Abs. 2 FPG (Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit) als auch hinsichtlich der nach § 9 BFAVG iVm Art. 8 EMRK vorgenommenen Interessenabwägung vertretbar unterstellen. Die Umstände, auf die das Einreiseverbot gestützt wurde, nämlich der wiederholte mehrmonatige unrechtmäßige Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet und die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit, waren schon in der Beschwerde unbestritten geblieben und indizieren wegen dieses fremdenrechtlich bedeutsamen Fehlverhaltens des Revisionswerbers und überdies wegen der infolge der Bestrafung nach dem FPG gegebenen Verwirklichung des Tatbestandes der Z 3 des § 53 Abs. 2 FPG die in der genannten Norm angeführte Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 8.5.2025, Ra 2024/21/0073, Rn. 12). Umstände, die gegen diese Annahme sprechen könnten, werden in der Revision nicht konkret dargetan.
13 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision außerdem eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet wird, macht der Revisionswerber einen Verfahrensmangel geltend. Werden Verfahrensmängel wie Ermittlungs , Feststellungs- und Begründungsmängelals Zulassungsgründe ins Treffen geführt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht ausreicht in der Revision die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels in konkreter Weise darzulegen (VwGH 25.11.2025, Ra 2023/21/0166, Rn. 18, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung lässt die Revision gänzlich vermissen. Dem Revisionswerber wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außerdem ohnehin eine Möglichkeit zur Stellungnahme unter anderem zu seiner rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG eingeräumt. Im Übrigen hat bereits das BFA in seinem in weiterer Folge beim BVwG angefochtenen Bescheid die Verhängung des Einreiseverbots mit der vom Revisionswerber begangenen Übertretung des AuslBG sowie der wiederholten Überschreitungen des visumsfreien Aufenthalts durch den Revisionswerber begründet. Die vom Revisionswerber behauptete Verletzung seines Parteiengehörs ist somit nicht zu erkennen.
14 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 9. Februar 2026
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