Eine Agrargemeinschaft stellt kein Miteigentumsverhältnis iSd §§ 825 ff ABGB, sondern eine Sachgemeinschaft (bzw. Gesamthandgemeinschaft) im Sinne einer "realrechtlich zweckgebundenen Gemeinschaft" dar, bei der die freie Verfügung der einzelnen Mitglieder über ihre Anteilsrechte weitgehend ausgeschlossen ist. Anders als bei der Miteigentumsgemeinschaft kommt auch die Verwaltung nicht allen Teilhabern insgesamt zu, sondern ist in der Regel Organen übertragen, die die Agrargemeinschaft auch nach außen vertreten (vgl. OGH 27.5.2019, 1 Ob 231/18d; OGH 21.12.2011, 9 Ob 35/11d).
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