Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des R G in A, vertreten durch die Poganitsch, Fejan Ragger Rechtsanwälte GmbH in 9400 Wolfsberg, Am Weiher 11/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 1. August 2023, Zl. KLVwG 1303/2/20231, betreffend Kostenvorschreibung für eine Ersatzvornahme in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß § 4 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf näher genannten Grundstücken im Betrag von € 17.856, aufgetragen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 1. August 2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 28.10.2022, Ra 2022/10/0135; 24.2.2022, Ra 2021/10/0194; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).
7 In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof möge „die Frage hinsichtlich der Nichtwürdigung einer Stellungnahme in Bezug auf eine Kostenermittlung eines Amtssachverständigen lösen und aussprechen, ob die Ablehnung einer Stellungnahme aufgrund von ‚prozessualer Unzurechnungsfähigkeit‘ rechtmäßig ist und ob dies dazu führen kann, dass die Stellungnahme nicht im Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden darf, insbesondere wenn diese Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs angefordert wurde“.
8 Mit diesen Ausführungen wird darauf Bezug genommen, dass dem Revisionswerber im behördlichen Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Ermittlung der Kosten der Ersatzvornahme durch den Amtssachverständigen eingeräumt und durch die bevollmächtigte Mutter des Revisionswerbers eine Stellungnahme vom 9. Jänner 2023 eingebracht wurde, diese Stellungnahme aber von der Behörde so die Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung aufgrund „von ‚prozessualer Unzurechnungsfähigkeit‘ von Frau X [der bevollmächtigten Mutter] nicht zugelassen“ worden sei.
9 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbingen keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt, sondern eine Beurteilung des vorliegenden Einzelfalles dahin angestrebt wird, ob sich die Nichtberücksichtigung einer Stellungnahme im behördlichen Verfahren als rechtmäßig darstellt. Mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltskonstellation wird aber jedenfalls keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 19.7.2022, Ra 2022/02/0138; 16.5.2022, Ra 2021/07/0049; 27.2.2019, Ra 2018/04/0144).
10 Der Sache nach wird mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbingen ein Verfahrensmangel behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 25.1.2021, Ra 2020/10/0177; 5.1.2021, Ra 2020/10/0028; 30.3.2020, Ra 2019/10/0180 0182, 0187). Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 7.9.2021, Ra 2020/10/0112; 27.4.2021, Ra 2021/10/0002 0003; 25.1.2021, Ra 2020/10/0157). Eine derartige Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision allerdings nicht zu entnehmen.
11 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs schon durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (vgl. VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0219, mit Verweis auf VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251).
12 Soweit der Revisionswerber im Weiteren geltend gemacht, er habe in der Beschwerde „indirekt mehrere Vorbingen gegen die Kostenermittlung bzw. gegen die [gemeint wohl: zur] Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen“ erstattet, es stelle sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht dies „in seine Begründung“ einbeziehen hätte müssen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0111, mit Verweis auf VwGH 17.3.2006, 2004/05/0226). Dass das Verwaltungsgericht auf Vorbringen zur „Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen“ nicht weiter eingegangen ist, kann im vorliegenden Verfahren somit von vornherein keinen Begründungsmangel darstellen.
13 Soweit der Revisionswerber aber einen Begründungsmangel in Ansehung von „indirektem“ Beschwerdevorbringen „gegen die Kostenermittlung“ behauptet, mangelt es wiederum an einer konkreten Relevanzdarstellung. Mit der bloßen Behauptung, die Entsorgung über kostenintensive Baufirmen scheine völlig unverhältnismäßig, die Gebäude bzw. baulichen Anlagen seien „problemlos für geringere Kosten entfernbar“, wird die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels hinsichtlich der auf sachverständiger Grundlage getroffenen Annahmen zu den Kosten der Ersatzvornahme nicht dargetan. In diesem Zusammenhang ist die bereits vom Verwaltungsgericht erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Erinnerung zu rufen, wonach die verpflichtete Partei, wenn die voraussichtlichen Kosten im Wege einer „amtlichen Kostenschätzung“ ermittelt werden, in ihrem dagegen erhobenen Rechtsmittel konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben muss. Den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme. Die amtliche Kostenschätzung muss jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird. Dabei muss er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun. Unterlässt es aber eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH 5.9.2013, 2013/09/0063, mit Verweis auf VwGH 10.9.2008, 2006/05/0062). Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2023