Ra 2023/10/0406 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Bei der Prüfung, ob die konkret vorliegenden demographischen Besonderheiten zu einem (bestehenden oder unmittelbar bevorstehenden) Mangel in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln führen, dem durch die beantragte Apotheke begegnet werden kann, ist insbesondere die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen. Weder die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 103/2016 (1863/A und 1310 BlgNR 25. GP) noch jene zur Novelle BGBl. I Nr. 30/2016 (1601/A und 1089 BlgNR 25. GP) enthalten nämlich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit diesen Novellen von der bei der Bedarfsprüfung nach § 10 Abs. 2 Z 3 ApG 1907 im Allgemeinen im Vordergrund stehenden Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung vor den genannten Novellen VwGH 16.6.2009, 2005/10/0107, VwSlg. 17.709 A, mwH; darauf verweisend etwa VwGH 27.3.2014, 2013/10/0209, VwSlg. 18.820 A) abgehen wollte.