Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Ö Aktiengesellschaft, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. November 2024, LVwG 154121/6/DM, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung),
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Linz hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Die als Revision zu wertende Revisionsbeantwortung der belangten Behörde wird zurückgewiesen.
1 Mit Antrag vom 22. Juni 2023, eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) am 17. Juli 2023, beantragte die revisionswerbende Partei gemäß § 9 Oö. Bauordnung 1994 Oö. BauO 1994 die Bewilligung für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken sowie die baubehördliche Bewilligung von Bauplätzen nach § 4 Oö. BauO 1994. Dem Antrag (unter anderem) beigeschlossen war eine als „Teilungsplan P“ bezeichnete Vermessungsurkunde.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2024 wurde diesem Antrag auf Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken gemäß § 9 in Verbindung mit §§ 4 ff. Oö. BauO 1994, Flächenwidmungsplan L Nr. 4, sowie Änderung Nr. 159 zum Flächenwidmungsplan L Nr. 4, Bebauungsplan 01 123 01 00, Folge gegeben und näher beschriebene Änderungen von Bauplätzen und Gutbestandsveränderungen unter Vorschreibung einer Bedingung und mehrerer Auflagen bewilligt (Spruchpunkt I.), die Erbringung von Anliegerleistungen auferlegt (Spruchpunkt II.), die Zurückstellung öffentlichen Gutes gegen Rückerstattung einer näher bezeichneten Entschädigung ausgesprochen (Spruchpunkt III.) sowie die Verpflichtung zur Entrichtung näher bezeichneter Verfahrenskosten auferlegt (Spruchpunkt IV.).
3 Die unter Spruchpunkt I. formulierte Bedingung lautete dabei:
„Die mit diesem Bescheid genehmigten Gutbestandsveränderungen dürfen erst nach Abbruch der in der vorzitierten Vermessungsurkunde mit der Wortfolge ‚wird demoliert‘ bezeichneten Objekte bzw. Objektteile im Bereich der neu konfigurierten Grundgrenzen grundbücherlich durchgeführt werden.“
4 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei richtete sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides und wurde im Wesentlichen mit der Rechtswidrigkeit der gestellten Bedingung begründet.
5 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück (Spruchpunkt I.). Eine Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
6 Im Wesentlichen begründete das Verwaltungsgericht sein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG damit, dass ein wesentlicher Teil der Einreichunterlagen, der Bestandsplan, und somit wesentliche Sachverhaltsermittlungen fehlen würden. Eine abschließende Beurteilung könne daher nicht vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung des fehlenden Bestandsplanes sei die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit völlig ergebnisoffen. Eine Kostenersparnis durch die Sachverhaltsermittlung des Verwaltungsgerichtes sei ebensowenig zu gewärtigen wie dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt als das Verwaltungsgericht abschließen könnte.
7 Das Verwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Genehmigung der Änderung bestehender Bauplätze auf näher genannten Grundstücken sei der Teilungsplan „P“ des DI A. E. vom 22. Juni 2023 beigelegt gewesen. In diesem Teilungs- beziehungsweise Vermessungsplan befinde sich an mehreren Stellen der Vermerk „wird demoliert“ sowie „wird teilweise demoliert“. Den genauen Bestand der auf den Bauplätzen befindlichen baulichen Anlagen gebe der Plan nicht wieder. Bei den bestehenden Bauplätzen handle es sich um das ehemalige Postverteilerzentrum, den Vorgängerstandort des nunmehrigen Postverteilerzentrums in A. Das gesamte Areal sei dicht bebaut. Der maßgebliche Flächenwidmungs sowie der maßgebliche Bebauungsplan seien jeweils seit 16. Mai 2023 rechtswirksam.
8 Die Beweiswürdigung lautet: „Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich durch Einschau in den Behördenakt, den gerichtlichen Akt und in das Digitale Oberösterreichische Raum Informations System [DORIS] sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.“
Nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften führte das Verwaltungsgericht weiter zusammengefasst aus, dem Antrag auf Bauplatzbewilligung sei jedenfalls auch ein Plan anzuschließen, auf dem die auf den Grundstücken allenfalls vorhandenen Baubestände, Gebäude und Schutzdächer, etc. dargestellt sein müssten (Verweis auf § 4 Abs. 2 Z 3 sowie § 4 Abs. 3 Z 3 Oö. BauO 1994). Dieser Plan fehle in den vorliegenden Einreichunterlagen. Dem Vermessungsplan vom 22. Juni 2023 sei der Bestand der dicht bebauten Grundstücke nicht zu entnehmen. Ein Bestandsplan wäre jedoch maßgeblich für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des gestellten Antrages. So solle es antragsgemäß zu Überbauungen der beantragten Bauplatzgrenzen mit den bestehenden Gebäuden beziehungsweise baulichen Anlagen kommen. Dies werfe jedoch Fragen der Abstände würde eventuell ein geschlossen bebautes Gebiet gemäß § 2 Z 13 Oö. BauTG 2013 vorliegen und des Brandschutzes auf. Der zeitliche Horizont für das Projekt „P Linz“ und somit auch für den Abbruch der bestehenden baulichen Anlagen sei ungewiss.
9 Ohne Vorliegen eines Bestandsplanes sei es daher nicht möglich, eine abschließende Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 9 Oö. BauO 1994 mit oder ohne Auflagen beziehungsweise Bedingungen gemäß § 5 Abs. 3 Oö. BauO 1994 vorlägen oder nicht. Die vorgeschriebene Bedingung sei insofern nicht gesetzeskonform, da diese mit Bezug auf den Vermessungsplan, der den Bestand nicht darstelle, zu unbestimmt sei. Es könne nicht festgestellt werden, was konkret zu demolieren sei. Insofern könnte von der belangten Behörde und in weiterer Folge vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden, ob die Bedingung erfüllt sei oder nicht.
10 Im maßgeblichen Bebauungsplan seien sieben mit Baufluchtlinien festgelegte Bauflächen verordnet. Im Bereich außerhalb der Baufluchtlinie, grüner Bereich, seien mit wenigen Ausnahmen keine über dem zukünftigen Gelände liegenden, allseits oder überwiegend umschlossenen oder überwiegend raumbildenden Neubauten oder Erweiterungen von Hauptbaukörpern zulässig. Es könne daher auch hier nur anhand eines Bestandsplanes überprüft werden, ob beziehungsweise inwiefern allenfalls ein Widerspruch zum Bebauungsplan bestehen würde. Die belangte Behörde habe daher die Behebung des Mangels der schriftlichen Einbringung Fehlen des Bestandsplanes gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu veranlassen.
11 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorbringt, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG abgewichen, da es die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen habe, obwohl es nach § 28 Abs. 2 VwGVG verpflichtet gewesen wäre, die nach seiner Rechtsansicht noch notwendigen Ermittlungen selbst zu tätigen und in der Sache selbst zu entscheiden. Zudem sei das Verwaltungsgericht zu mehreren Aspekten von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es einen Bestandsplan als notwendige Beilage des Antrags auf Bewilligung erachtet habe, obwohl die revisionswerbende Partei einen näher bezeichneten Plan, der die Baubestände auf den antragsgegenständlichen Grundstücken als grün umrandet dargestellt habe, ihrem Antrag beigelegt habe.
12 Die belangte Behörde brachte im sodann vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren einen als „Revisionsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz ein, in welchem sie die kostenpflichtige Abänderung des angefochtenen Beschlusses „gemäß § 42 VwGG im Rahmen einer Sachentscheidung“ dahingehend beantragte, dass die Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet abgewiesen, in eventu der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werde. Die Oberösterreichische Landesregierung sah von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revision erweist sich im Hinblick auf ihr Zulässigkeitsvorbringen zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als zulässig; sie ist auch begründet:
14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2024/06/0126, Rn. 7, mwN). Auch die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten oder zulässige Projektänderungen und die mit zulässigen Projektänderungen verbundenen Verfahrensschritte und ebenso die Notwendigkeit einer (weiteren) mündlichen Verhandlung rechtfertigen grundsätzlich eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht (vgl. etwa VwGH 30.7.2021, Ro 2017/06/0029, Rn. 34, mwN).
15 Die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stützte das Verwaltungsgericht darauf, dass der schriftliche Antrag gemäß §§ 4 und 9 Oö. BauO 1994 mit einem Mangel, nämlich dem Fehlen einer wesentlichen Einreichunterlage, behaftet sei. Angesichts des fehlenden Planes gemäß „§ 4 Abs. 2 Z 3 sowie § 4 Abs. 3 Z 3 Oö. BauO 1994“, auf dem der Baubestand auf den zu beurteilenden Grundstücken dargestellt zu sein habe, sei dem Verwaltungsgericht eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Es fehle somit eine wesentliche Sachverhaltsermittlung. Die Behebung dieses Mangels habe die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu veranlassen.
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass dann, wenn der verfahrenseinleitende Antrag einen Mangel aufweist, dieser Mangel vom Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zugeführt werden kann (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/06/0051, mwN zur zum Berufungsverfahren ergangenen hg. Rechtsprechung). Davon ausgehend kam der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem Fall betreffend die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zu dem Ergebnis, dass die Notwendigkeit der Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Antragstellerin eine Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde nicht rechtfertige, könne doch eine solche durch das Verwaltungsgericht selbst in Auftrag gegeben werden (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, Rn. 74; vgl. weiters zu einer ein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht rechtfertigenden Verbesserung von nicht den gesetzlichen Anforderungen an Planunterlagen entsprechenden Einreichunterlagen VwGH 23.4.2021, Ra 2019/06/0161, Rn. 34f, mwN).
17 Aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses geht schon nicht hervor, aufgrund welcher Überlegungen das Verwaltungsgericht entgegen der dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde liegenden Würdigung und dem Beschwerdevorbringen von einer fehlenden Darstellung des vorhandenen Gebäudebestandes im Teilungsplan „P“ ausging. Unklar bleibt daher, ob im Revisionsfall ein gemäß §§ 4 Abs. 2 Z 3 beziehungsweise 4 Abs. 3 Z 3 Oö. BauO 1994 dem vorliegenden Antrag beizuschließender Plan (vgl. § 9 Abs. 2 Oö. BauO 1994), der (unter anderem) die auf den Grundstücken vorhandenen Baubestände (Gebäude und Schutzdächer) beinhaltet, überhaupt nachzufordern wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass darin, dass das Verwaltungsgericht Beweisergebnisse in eine andere Richtung würdigt, als dies die belangte Behörde getan hat, keine Unterlassung einer Ermittlungstätigkeit durch die Verwaltungsbehörde liegt (vgl. erneut VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008, Rn. 74, mwN).
18 Wie oben dargestellt, kann eine allfällig notwendige Verbesserung der Einreichunterlagen auch durch das Verwaltungsgericht selbst in Auftrag gegeben werden. Gründe, weshalb dies dem Verwaltungsgericht nicht möglich gewesen sein sollte, enthält der angefochtenen Beschluss nicht und sind auch nicht ersichtlich. Es ergibt sich für den Revisionsfall vielmehr, dass das Verwaltungsgericht eine allfällige Nachforderung von Unterlagen selbst durchzuführen und, gegebenenfalls nach Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu entscheiden gehabt hätte. Krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken, wie die Unterlassung jeglicher erforderlicher Ermittlungstätigkeit, das Setzen völlig ungeeigneter Ermittlungsschritte oder eine bloß ansatzweise Ermittlung zeigt die Begründung des angefochtenen Beschlusses somit nicht auf.
19 Soweit sich das Verwaltungsgericht auf eine fehlende Kosten und Zeitersparnis einer von ihm durchgeführten Sachverhaltsermittlung beruft, ist auszuführen, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht beziehungsweise vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 17.2.2025, Ra 2024/06/0164, Rn. 11; sowie etwa VwGH 11.9.2024, Ra 2023/06/0145, Rn. 19, jeweils mwN).
20 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG lagen somit, wie die Revision zutreffend aufzeigt, fallgegenständlich nicht vor.
21 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
23 Die „Revisionsbeantwortung“ der belangten Behörde, in der die Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wurden, stellt sich der Sache nach als verspätete Revision dar und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2023/07/0017, Rn. 33, mwN).
Wien, am 9. März 2026