Ra 2023/06/0145 – Vwgh Entscheidung
Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 2. Juni 2023, LVwG 51.27 8704/2022 8, betreffend eine Aufhebung und Zurückverweisung in einer baurechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: M Ges.m.b.H. in G, vertreten durch die Pacher Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 1/II/3; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 18. November 2022 erteilte die revisionswerbende Partei der mitbeteiligten Partei gemäß § 8 Abs. 3 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008) den baubehördlichen Auftrag, den näher bezeichneten Austausch bestehender Holzfenster durch Kunststofffenster an der Südfassade eines näher genannten Gebäudes in G. binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
2 In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die mitbeteiligte Partei unter anderem aus, dem Beseitigungsauftrag sei auf Basis eines Bauansuchens der (näher bezeichnete) Bescheid vom 31. August 2020 vorausgegangen, mit welchem für das gegenständliche Gebäude Umbauarbeiten rechtskräftig bewilligt worden seien. Aus den diesem Bescheid zugrundeliegenden Einreichunterlagen sei der bereits damals vorhandene Bestand der Kunststofffenster ersichtlich, die, wie sich auch aus dem Bauakt und den Stadtarchivaufzeichnungen ergebe, jedenfalls schon im Jahr 1973 vorhanden gewesen seien.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurückverwiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass eine Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, im Widerspruch zu den Bestimmungen des GAEG 2008 getätigte Maßnahmen seien zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung treffe dabei den Eigentümer oder dessen Rechtsnachfolger.
5 In diesem Zusammenhang hätte die revisionswerbende Partei jedenfalls schon aufgrund des Amtsberichtes vom 16. September 2022, in welchem ausdrücklich angeführt sei, dass der Austausch von Holz auf Kunststofffenster augenscheinlich vor längerer Zeit erfolgt sei, Ermittlungen dahingehend anzustellen gehabt, wann konkret ein entsprechender Austausch stattgefunden habe. Ohne derartige Ermittlungen und Feststellungen könne nämlich insbesondere nicht beurteilt werden, ob im Zeitpunkt des Austausches der Fenster das GAEG 2008 oder allenfalls etwa das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 oder das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974 Anwendung fänden, woraus sich jedoch zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Bauwerken und vorschriftswidrigen Maßnahmen relevante Unterschiede ergeben könnten.
6 Anders als in der Entscheidung VwGH 13.3.2023, Ra 2022/06/0227, seien gegenständlich auch nicht lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, zumal der Zeitpunkt des Einbaues der Kunststofffenster auch aufgrund der Beschwerde nicht näher eingegrenzt werden könne. Zwar führe die mitbeteiligte Partei aus, dass der Austausch bereits im Jahr 1973 erfolgt wäre, gebe jedoch gleichzeitig an, erst seit dem Jahr 2018 Eigentümerin des Gebäudes zu sein. Konkrete Beweise, etwa in Form von Rechnungen oder Nennung von Zeugen, seien nicht angeboten worden. In Konsequenz könne auch ein anderes Gesetz als das mit 1. Dezember 2008 in Kraft getretene GAEG 2008 zugrunde zu legen sein; auch hier liege ein Unterschied zum zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vor, in dem ein offenbar eingrenzbarer Zeitraum des Fenstertausches in jedem Fall vor Inkrafttreten des dort zugrunde gelegten GAEG 2008 vorgelegen habe.
7 Selbst bei einer Vergleichbarkeit des hier vorliegenden Sachverhaltes mit jenem, der der Entscheidung VwGH 13.3.2023, Ra 2022/06/0227, zugrunde gelegen habe, sei die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zulässig. Eine solche Entscheidung komme auch dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden würden. Ein solcher Fall sei hier erkennbar. Wie sich aus der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, sei im dortigen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 11. Jänner 2022 ein Beseitigungsauftrag auf Basis des GAEG 2008 erlassen worden. Der zurückverweisende Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 12. August 2022 sei aufgrund konkret aufgezeigter Ermittlungslücken ergangen. Demnach sei der hier wie dort revisionswerbenden Partei zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages vom 18. November 2022 bereits unzweifelhaft bekannt gewesen, dass in einem derartigen Verfahren nach dem GAEG 2008 insbesondere Ermittlungen hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts eines allfälligen Austausches von Holzfenster auf Kunststofffenster zu führen seien und entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen für eine rechtliche Beurteilung grundlegende Relevanz zukomme. Dazu komme, dass die anzustellenden Ermittlungen im Hinblick auf den konkreten Zeitpunkt des Austausches der Fenster zweifellos fachlich komplex seien.
8 Die revisionswerbende Partei könne mit unmittelbarem Zugriff auf das bereits mit der Sache befasste Kontrollorgan unkompliziert und rasch Ermittlungen zum Zeitpunkt des Austausches der Fenster vornehmen. Zudem sei die revisionswerbende Partei mit dem Verfahrensgegenstand auch im Rahmen von Bauverfahren, auf welche von der mitbeteiligten Partei mehrfach verwiesen werde, bereits umfassend befasst und mit der relevanten Situation vor Ort bestens vertraut. Vor allem auch führe sie ein Archiv, sodass relevante historische Unterlagen unmittelbar zur Verfügung stünden und inhaltlich direkt verwertet werden könnten. Vor diesem Hintergrund komme der revisionswerbenden Partei die Möglichkeit zu, die Rechtssache rascher und auch kostengünstiger zu erledigen.
9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, in eventu eine Sachentscheidung zu treffen.
10 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurück , in eventu Abweisung der Revision beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision erweist sich angesichts des aufgezeigten Abweichens des Verwaltungsgerichtes von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG geltenden Voraussetzungen als zulässig.
12 § 28 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, lautet auszugsweise:
„ Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28 . (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
... “
13 Die revisionswerbende Partei führt zusammengefasst im Wesentlichen aus, ausgehend vom Beschwerdevorbringen über den Zeitpunkt des Fenstertausches hätte das Verwaltungsgericht diesen auf Sachverhaltsebene plausibilisieren können bzw. im Rahmen einer mündlichen Verhandlung müssen und dementsprechend rechtliche Schlussfolgerungen ziehen können. Dies umso mehr, als die Frage des Austauschzeitpunktes den einzig strittigen Punkt bilde. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass die Feststellung, zu welchem Zeitpunkt die Fenster eingebaut worden seien, über eine bloße Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinausginge und die Zurückweisung (gemeint wohl: Zurückverweisung) an die revisionswerbende Partei rechtfertigen würde.
Mit diesem Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses auf.
14 Zunächst kann zu den für kassatorische Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, verwiesen werden.
15 Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht an die Verwaltungsbehörde kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Auch die Notwendigkeit der Einholung eines (weiteren) Gutachtens rechtfertigt im Allgemeinen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (vgl. etwa VwGH 22.6.2020, Ra 2018/06/0166, mwN).
16 Ebenso wie in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 13.3.2023, Ra 2022/06/0227, zugrunde liegenden Fall in welchem die Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die Behörde als nicht gerechtfertigt beurteilt wurde bildet auch im Revisionsfall die Feststellung des Datums, zu dem die Kunststofffenster eingebaut wurden, den einzigen Ermittlungsmangel, den das Verwaltungsgericht der Behörde vorwirft.
17 Auch im Revisionsfall wurde in der Beschwerde der mitbeteiligten Partei ein Vorbringen zum Zeitpunkt des Einbaus der Kunststofffenster im Jahr 1973 erstattet und dazu auf den Bauakt und die Stadtarchivaufzeichnungen verwiesen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus dem genannten Erkenntnis VwGH 13.3.2023, Ra 2022/06/0227, nicht, dass lediglich Rechnungen oder Zeugenaussagen als Beweismittel für einen Fenstertausch in Betracht kämen und nur in diesem Fall von der Notwendigkeit bloß ergänzender Ermittlungen auszugehen wäre. Dass die Beischaffung von Unterlagen, wie etwa die angesprochenen Stadtarchivaufzeichnungen, notwendig sein könnte, vermag die Aufhebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides ebenso wenig zu rechtfertigen wie die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es ist somit auch im vorliegenden Revisionsfall nicht erkennbar, dass die vom Verwaltungsgericht vermisste Feststellung zum Zeitpunkt des Einbaues der Kunststofffenster über eine bloße Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hinausgehen und die Zurückverweisung an die Behörde rechtfertigen würde.
18 Darüber hinaus erschöpft sich die Begründung des Verwaltungsgerichtes zur zeitlichen Überschneidung zweier die revisionswerbende Partei als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde betreffende Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit Beseitigungsaufträgen von Kunststofffenstern nach dem GAEG 2008 in Mutmaßungen, mit welchen vor dem Hintergrund der Verfahrensakten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die revisionswerbende Partei (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen habe, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen würden, aufgezeigt werden.
19 Soweit sich das Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit einer rascheren und kostengünstigeren Erledigung durch die Behörde beruft, ist auszuführen, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor der Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/04/0031, sowie wiederum VwGH 22.6.2020, Ra 2018/06/0166, jeweils mwN).
Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 11. September 2024