Wer selbst die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, kann nicht als Mitbeteiligter im Verfahren über die Revision einer anderen Partei gegen denselben Beschluss Kostenersatz beanspruchen (vgl. VwGH 20.6.2012, 2009/03/0058; 16.9.2020, Ra 2018/11/0100, mwN).
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