JudikaturVwGH

13 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 2016

Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann nicht gefolgert werden, dass das VwG in jedem Fall Amtssachverständige heranziehen darf. Das VwG muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das VwG stets nach den Umständen des Einzelfalls mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das VwG selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft (vgl. E VfGH 7. Oktober 2014, E 707/2014; E 14. April 2016, Ra 2015/06/0037).

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