Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie Präsident Dr. Posch und Hofrätin Mag. Hainz Sator als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A T, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen das am 20. Februar 2024 mündlich verkündete und am 23. April 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl. LVwG 2023/15/16489, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 5. Mai 2023 wurde über den Revisionswerber gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 94 Z 43 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 600,(Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage und acht Stunden) verhängt. Dem Revisionswerber wurde angelastet, er habe es als Präsident und somit als das im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ des Vereins T (im Folgenden: Verein) zu verantworten, dass dieser das reglementierte Gewerbe nach § 94 Z 43 GewO 1994 „Kraftfahrzeugtechnik“ selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen. Tatzeit und Tatort sowie die Tathandlungen wurden jeweils näher umschrieben.
2 2.1. Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 23. April 2024 als unbegründet ab. Dem Revisionswerber wurden Kosten für das Beschwerdeverfahren vorgeschrieben. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 2.2.Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Verein das reglementierte Gewerbe nach § 94 Z 43 GewO 1994 „Kraftfahrzeugtechnik“ selbständig, regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt habe, obwohl er nicht im Besitz der entsprechenden Gewerbeberechtigung gewesen sei. Der Verein habe für die ausgeübten Tätigkeiten „Förderbeiträge“ in Rechnung gestellt und damit nicht lediglich Einkünfte zur Deckung seiner Ausgaben im Zuge dieser Tätigkeiten eingenommen; vielmehr seien im Zusammenhang mit unterschiedlichen Tätigkeiten Einkünfte erzielt worden, die über den Deckungskosten für die entsprechenden Ausgaben gelegen seien. So seien etwa in einem Fall betreffend das Fahrzeug S... für einen Ölwechsel von 7,5 l Motoröl der Sorte O € 202,50 verrechnet worden, wobei ein Kanister von 5 l des besagten Öls lediglich € 53,65 koste. Für einen weitergegebenen Luftfilter seien zum selben Fahrzeug € 32,40 verrechnet worden, wobei ein Luftfilter für dieses Fahrzeug nach Internetrecherchen zwischen € 9,50 und € 15,50 koste. Auf der Dokumentation zu diesem Fahrzeug sei außerdem ausdrücklich vermerkt, dass es sich um das Fahrzeug eines Vereinsmitglieds gehandelt habe und dass ein Service durchgeführt worden sei, wobei dabei eine Zeitangabe und ein Stundenbetrag von € 77, angeführt worden sei. In einem anderen Fall sei eine Summe von € 697,70 als Förderbeitrag verrechnet und als Tätigkeit „57a und Reifen“ vermerkt worden. Weiters seien unterschiedliche Förder bzw. Mitgliedsbeiträge im Zusammenhang mit unterschiedlichen Tätigkeiten in den Werkstätten des Revisionswerbers verrechnet worden, welche dieser dem Verein nach seinen Ausführungen zur Ausübung der Tätigkeiten des Vereins zur Verfügung gestellt habe.
4In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer als Präsident des Vereins das nach § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und damit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Vereins sei. Der Verein habe Tätigkeiten ausgeübt, die dem Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ zuzuordnen seien. Eine Gewinnerzielungsabsicht liege nur dann nicht vor, wenn die Gebarung eines derartigen Vereins mit dem Bemühen verbunden sei, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden und im Übrigen dahin ausgerichtet sei, Einnahmen lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen Vereinszwecke zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen. Im vorliegenden Fall seien aber offenkundig nicht nur Kosten für den Materialeinsatz verrechnet worden, die den tatsächlichen Kosten des eingesetzten Materials entsprächen. Vielmehr seien Materialkosten offenkundig über dem Einkaufspreis verrechnet (und somit Gewinn erwirtschaftet) und auch Kosten für Tätigkeiten in Rechnung gestellt worden. Auch die jeweils unterschiedlichen Förderbeiträge legten nahe, dass damit standardisierte Entgelte für bestimmte Leistungen eingenommen worden seien. Die angenommene Übertretung stehe somit in objektiver Hinsicht fest. Zudem sei im Verfahren nichts zutage getreten, was Zweifel am Verschulden des Beschwerdeführers aufkommen ließe; die Übertretung stehe somit auch in subjektiver Hinsicht fest.
5 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 5.1. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst ausgeführt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Parteiengehör insbesondere vom hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003 ab, indem dem Revisionswerber nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht Stellung zu nehmen. Insbesondere seien Beweisergebnisse („Beilagen ./1 und ./2“) in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024 „nicht einmal an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers“ ausgefolgt worden. Mangels Ausfolgung dieser Beweisergebnisse weiche das angefochtene Erkenntnis auch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum „Überraschungsverbot“ ab.
10 Die Revision lässt dabei unerwähnt, dass der Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024 laut Protokoll in Anwesenheit des Rechtsvertreters des nunmehrigen Revisionswerbers den für die Feststellungen maßgeblichen Inhalt der genannten Beilagen (zwei Internetauszüge zu den Marktpreisen für das Motoröl der Sorte O für das Fahrzeug S... sowie für einen Luftfilter für dieses Fahrzeug) wiedergegeben und der Rechtsvertreter dazu keine Stellungnahme abgegeben hat. Ausgehend davon ist eine Verletzung der Regelungen zum Parteiengehör nicht ersichtlich.
11Zudem vermag eine Verletzung des Parteiengehörs nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nur dann einen wesentlichen Mangel zu bewirken, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 28.8.2025, Ra 2025/11/0103, Rn. 13, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision aber nicht.
12 5.2. Wird in der gegenständlichen Revision auf eine „Verkürzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte“ Bezug genommen, so ist darauf hinzuweisen, dass deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 BVG nicht berufen ist (vgl. VwGH 29.10.2025, Ra 2025/05/0125, 0126, Rn. 7, mwN).
13 5.3. Die Zulässigkeit der Revision wird auch damit begründet, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab, da nicht die gesamte Einnahmenund Ausgabensituation des Vereins festgestellt worden sei. Dabei verkennt der Revisionswerber, dass nach der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Ertragsabsicht unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 2 GewO 1994 nicht die Gesamtgebarung des Vereins, sondern nur die mit dem jeweils in Rede stehenden Aspekt der Vereinstätigkeit verbundene diesbezügliche Absicht zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 20.12.2010, 2009/03/0028). Auch aus dem (an anderer Stelle) zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 18. Dezember 2018, Ra 2017/04/0101, kann nichts anderes geschlossen werden. So verlangt der Verwaltungsgerichtshof darin anders als in der Revision behauptet nicht, dass ein Verein (insgesamt) einen Einnahmenüberschuss erzielen muss. Entscheidend ist vielmehr, ob jene Vereinstätigkeit, in deren Rahmen Einkünfte erzielt werden, in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag zu erzielen, der den mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwand übersteigt.
14 5.4.Die Revision vermeint, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes auch darin zu erblicken, dass die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht im Sinn des § 1 Abs. 2 GewO 1994 durch das Verwaltungsgericht selbst und nicht durch einen Sachverständigen vorgenommen wurde. Nach § 38 VwGVG iVm § 24 VStG iVm § 52 Abs. 1 AVG sind Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige „notwendig“ ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054, Rn. 12, mwN). Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann „notwendig“ iSd § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160, Rn. 28). Der Revisionswerber legt in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit in keiner Weise dar, welche fachkundigen Schlussfolgerungen erforderlich wären, die nur ein Sachverständiger zu ziehen in der Lage wäre.
15 5.5. In der Zulässigkeitsbegründung geht die Revision zudem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2000, 2000/03/0097, ein. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit das Vorliegen einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist aber schon deshalb zu verneinen, weil es im zitierten Erkenntnis anders als im hier angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtsum die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG ging. Da eine derartige Bestellung im Verfahren weder behauptet noch festgestellt worden war, ging das Verwaltungsgericht aber zu Recht davon aus, dass der nunmehrige Revisionswerber als Präsident des Vereins das nach § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und daher verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Vereins war (vgl. den dem Verwaltungsakt zu entnehmenden Vereinsregisterauszug vom 11. Mai 2021). Vor diesem Hintergrund werfen auch die Ausführungen in der Revision zur mangelnden Substantiiertheit des Straferkenntnisses mit Blick auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Revisionswerbers keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch dass die Umschreibung des Tatortes den Anforderungen des § 44a VStG nicht genüge (vgl. allgemein dazu VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0056, Rn. 51, mwN), wird mit dem nicht näher substantiierten Vorbringen nicht aufgezeigt. Die vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Haftungsbestimmung des § 9 Abs. 7 VStG waren nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil vorliegend keine Haftung des Vereins angeordnet worden ist.
16 5.6. Die Revision vermag demnach ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzutun.
17 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Februar 2026
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