Weist der verfahrenseinleitende Antrag einen Mangel auf, ist dieser Mangel vom LVwG gemäß § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. zur Zulässigkeit der Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen auch noch im Berufungsverfahren etwa das E vom 27. Juni 2013, 2013/07/0035, mwN).