Ein Ersatzanspruch der Österreichischen Post AG nach § 32 EpidemieG1950 ist deshalb zu verneinen, weil diese nicht Dienstgeberin der beim Bund beschäftigten und ihr nur zur Dienstleistung zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist (vgl. VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235; VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0031; 29.4.2022, Ra 2022/09/0031; 9.6.2022, Ra 2021/03/0298; VwGH 25.5.2023, Ra 2023/09/0040). An der fehlenden Arbeitgebereigenschaft der Post ändert auch die Einfügung des Absatzes 3a in § 32 EpidemieG1950 durch die Novelle BGBl. I Nr. 89/2022 nichts, sodass es auf deren zeitlichen Geltungsbereich im Revisionsverfahren nicht entscheidungswesentlich ankommt. Selbst § 32 Abs. 3a iVm. Abs. 3 EpidemieG 1950 räumt weiterhin nur dem Arbeitgeber einen Ersatzanspruch ein(vgl. VwGH 25.5.2023, Ra 2023/09/0040; VwGH 1.9.2022, Ra 2022/03/0112; VwGH 31.5.2023, Ra 2023/09/0043). Setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpidemieG 1950 aber jedenfalls die Arbeitgebereigenschaft eines Antragstellers voraus, kommt es auf die zu Fragen der Universalsukzession bzw. Legalzession angestellten Überlegungen nicht entscheidend an.